Wird ein Fahrzeug rückwärts in eine Parkbucht eingeparkt, so trifft den Fahrer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs. 5 StVO.
Kommt es während oder im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Einparkvorgang zu einem Unfall, spricht der Anschein eines pflichtwidrigen Verhaltens zunächst gegen den rückwärtsfahrenden Fahrer.
Diese Vermutung bleibt bestehen, solange der Fahrer nicht nachweisen kann, dass sein Fahrzeug bereits ausreichend lange in der Endposition stand, sodass der fließende Verkehr sich darauf hätte einstellen können.
Kommt es während oder im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Einparkvorgang zu einem Unfall, spricht der Anschein eines pflichtwidrigen Verhaltens zunächst gegen den rückwärtsfahrenden Fahrer.
Diese Vermutung bleibt bestehen, solange der Fahrer nicht nachweisen kann, dass sein Fahrzeug bereits ausreichend lange in der Endposition stand, sodass der fließende Verkehr sich darauf hätte einstellen können.
AG Nürnberg, 04.05.2016 - Az: 21 C 9770/15
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