Kommt es zur Kollision zwischen einem rückwärts aus einer Parkbox ausparkenden Pkw, dessen Fahrer nach dem Ausparkvorgang stehen bleibt und im Begriff ist, seine Fahrt nach vorne fortzusetzen, und einem aus der linken benachbarten Parktasche ebenfalls rückwärts ausparkenden Pkw, dessen Fahrer auf Hupsignale des anderen nicht reagiert und nach kurzzeitigem Halt mit dem immer noch stehenden, zuerst ausgeparkten Fahrzeug kollidiert, haftet der zuletzt Ausparkende wegen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 9
Abs. 5 StVO ohne Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Kfz des Unfallgegners allein.
Einzig der Umstand, dass das zuerst ausgeparkte Fahrzeug sich noch in Schrägstellung auf dem Parkplatzgelände befindet, führt noch nicht zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr bzw. gar einer Mithaftung.
Abs. 5 StVO ohne Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Kfz des Unfallgegners allein.
Einzig der Umstand, dass das zuerst ausgeparkte Fahrzeug sich noch in Schrägstellung auf dem Parkplatzgelände befindet, führt noch nicht zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr bzw. gar einer Mithaftung.
AG Schwarzenbek, 03.03.2021 - Az: 2 C 285/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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