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Ein Rennradfahrer erhält Schadensersatz für einen „Dooring“ Unfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Beim Öffnen einer Fahrzeugtür trifft den Fahrzeugführer die höchste Sorgfaltspflicht nach § 14 Abs. 1 StVO; ein Verstoß führt gegenüber nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern regelmäßig zur Alleinhaftung, da auf deren Seite keine Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist. Ein Mitverschulden des Radfahrers wegen unzureichenden Seitenabstands kommt nur in Betracht, wenn ein zu geringer Abstand tatsächlich feststeht; verbleiben insoweit Zweifel, geht dies zulasten des beweispflichtigen Fahrzeugführers.

Was sind sogenannte „Dooring“-Unfälle?

Öffnet der Fahrer eines am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugs die Fahrertür und kommt es dabei zur Kollision mit einem vorbeifahrenden Radfahrer, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Verteilung der Haftung zwischen den Beteiligten. Grundlage der Haftung sind die §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts. Für ein Verschulden des Fahrzeugführers streitet dabei der Beweis des ersten Anscheins, wenn die Kollision im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Tür erfolgt.

Welche Sorgfaltspflichten treffen den Fahrzeugführer beim Türöffnen?

Nach § 14 Abs. 1 StVO hat sich derjenige, der ein- oder aussteigt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift begründet eine der höchsten Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr überhaupt. Ein Verstoß hiergegen führt gegenüber einem nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer - sei es Radfahrer oder Fußgänger - nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zur Alleinhaftung des Kraftfahrzeugführers, -halters und dessen Haftpflichtversicherers, sofern diesem kein eigenes Verschulden nachgewiesen wird. Grund hierfür ist, dass auf Seiten des nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmers keine Betriebsgefahr in die Abwägung einzustellen ist.

Wann trifft den Radfahrer ein Mitverschulden wegen zu geringen Seitenabstands?

Ein Mitverschulden des Radfahrers nach §§ 9 StVG, 254 BGB kann in Betracht kommen, wenn dieser beim Passieren parkender Fahrzeuge keinen ausreichenden Seitenabstand einhält. Wie groß der erforderliche Abstand im Einzelfall zu bemessen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen - insbesondere nach der Verkehrslage, der gefahrenen Geschwindigkeit, der baulichen Situation und der Art der beteiligten Fahrzeuge. Auf breiteren Straßen ist grundsätzlich ein größerer Abstand zu erwarten; bei großen Fahrzeugen, die einen Luftsog verursachen können, kann ebenfalls ein größerer Abstand geboten sein. Der Seitenabstand soll dabei in der Regel so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen einer Fahrzeugtür noch gefahrlos möglich ist. Ein Abstand von 34 Zentimetern genügt hierfür nicht, während ein Abstand von 50 Zentimetern als ausreichend anerkannt worden ist.

Lässt sich im Nachhinein nicht mehr aufklären, welcher Seitenabstand tatsächlich eingehalten wurde, geht diese Unsicherheit zulasten der Partei, die sich auf ein Mitverschulden beruft. Verbleiben nach sachverständiger Begutachtung mehrere gleichermaßen plausible Abstandswerte - etwa weil sowohl ein zu geringer als auch ein ausreichender Abstand mit den vorhandenen Spuren und Schadensbildern vereinbar ist -, kann dem Radfahrer eine Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstands nicht nachgewiesen werden.

Muss der Radfahrer mit einer vollständigen Türöffnung rechnen?

Auch wenn ein Radfahrer erkennen kann, dass sich die Tür eines parkenden Fahrzeugs bereits einen Spalt weit geöffnet hat, folgt daraus nicht ohne Weiteres die Obliegenheit, einen Abstand einzuhalten, der auch bei vollständiger Öffnung der Tür eine Kollision ausschließen würde. Selbst eine im Vergleich zur durchschnittlichen Fahrradgeschwindigkeit erhöhte Geschwindigkeit des Radfahrers begründet für sich genommen keinen Sorgfaltspflichtverstoß, wenn der eingehaltene Abstand grundsätzlich geeignet war, ein geringfügiges Öffnen der Tür zu berücksichtigen. Mit einer groben Unachtsamkeit des Fahrzeugführers - etwa dem plötzlichen weiten Aufreißen der Tür - muss ein Radfahrer regelmäßig nicht rechnen, auch wenn die Umstände Anlass zu der Annahme geben, dass die Tür geöffnet werden könnte.

Wie wirkt sich dies auf die Bemessung des Schmerzensgeldes aus?

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die unstreitigen und durch ärztliche Befunde belegten Verletzungen zugrunde zu legen. Werden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis durch weitere Untersuchungen zusätzliche Diagnosen gestellt, die sich mit den unmittelbar nach dem Unfall erhobenen Befunden im Wesentlichen decken, so ist von deren Unfallbedingtheit auszugehen, sofern keine substantiierten Einwände gegen die Kausalität vorgebracht werden. Abweichungen in der Diagnostik lassen sich dabei regelmäßig durch unterschiedliche Untersuchungsmethoden erklären. Nicht schriftlich dokumentierte Verletzungsfolgen, die sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht ableiten lassen, können hingegen mangels hinreichender Substantiierung nicht zugunsten des Geschädigten berücksichtigt werden.

Wie wird der Sachschaden bei beschädigtem Eigentum bemessen?

Wird durch einen Unfall Eigentum des Geschädigten - etwa ein Fahrrad und Zubehör - erheblich beschädigt, ist im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, soweit durch die Reparatur oder den Ersatz eine Werterhöhung gegenüber dem Zustand vor dem Schadensereignis eintritt. Die Höhe dieses Vorteilsausgleichs ist unter Berücksichtigung des Alters und des Nutzungszustands der beschädigten Gegenstände zu schätzen.


LG Köln, 02.08.2022 - Az: 5 O 372/20

ECLI:DE:LGK:2022:0802.5O372.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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