Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 410.587 Anfragen

Verkehrssicherungspflicht bei einem Mountainbike-Flow-Trail

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Betreiber eines Mountainbike-Flow-Trails darf als Verkehrssicherungspflichtiger ohnehin durch Gelände oder künstliche Hindernisse vorhandenes Gefahrenpotential, dessen sich Nutzende bewusst sind und das sie billigend „in Kauf nehmen“, nicht noch durch eine unklare Streckenführung zusätzlich erhöhen. Die für die Nutzenden zu bewältigende Herausforderung muss im Ergebnis allein der Trail, also die zu fahrende Strecke, nicht das Herausfinden des Streckenverlaufs bleiben.

Es besteht eine Reziprozität zwischen den Sorgfaltsanforderungen an den Betreiber eines Mountainbike-Flow-Trails auf der einen und dem im Hinblick auf die Gefährlichkeit des eigenen Handelns von Nutzenden erwartbaren Sorgfaltsniveaus auf der anderen Seite. Nutzende trifft insoweit insbesondere bei einer erstmaligen Fahrt an einem Sturz aufgrund Unklarheit über den Streckenverlauf ein nicht unerhebliches Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB. Dieses kann aber grundsätzlich das Verschulden des Betreibers nicht vollständig verdrängen.


OLG Hamm, 27.02.2026 - Az: 7 U 47/25

ECLI:DE:OLGHAM:2026:0227.7U47.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Stiftung Warentest 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...
Dr. Peter Leithoff , Mainz