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Fahrverbot nach Jahren noch verhältnismäßig?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der erzieherische Zweck eines Fahrverbots kann in Zweifel stehen, wenn der Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt; maßgeblich ist dabei der Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung, nicht etwa zwischen Tat und Rechtsbeschwerdeentscheidung. Eine Unterschreitung dieser Frist erfordert ohne weitere Anhaltspunkte keine gesonderte tatrichterliche Erörterung.

Was ist der Zweck eines Fahrverbots?

Das Fahrverbot nach § 25 StVG dient nicht der zusätzlichen Bestrafung, sondern soll dem Betroffenen die Folgen seines Verkehrsverstoßes durch einen spürbaren, aber zeitlich begrenzten Denkzettel vor Augen führen. Dieser erzieherische Zweck setzt einen gewissen zeitlichen Zusammenhang zwischen Tat und Vollstreckung des Fahrverbots voraus. Liegt zwischen der Tat und der Entscheidung ein erheblicher Zeitraum, kann dieser Zusammenhang entfallen, sodass die Verhängung des Fahrverbots ihren Sinn verfehlt.

Ab wann ist der Zeitablauf relevant?

Nach den Feststellungen kann der erzieherische Sinn und Zweck des Fahrverbots jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt. Es handelt sich dabei nicht um eine starre, automatisch wirkende Grenze, sondern um einen Anhaltspunkt, der eine nähere tatrichterliche Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich machen kann, ob das Fahrverbot seine Funktion noch erfüllen kann.

Welcher Zeitraum ist maßgeblich?

Für die Berechnung dieses Zeitraums ist nicht auf den Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzustellen, sondern grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Diese Abgrenzung ist maßgeblich, weil das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Entscheidung nur auf Rechtsfehler überprüft und keine eigene Sachentscheidung zum Zeitablauf trifft (vgl. OLG Hamm, 24.03.2011 - Az: III-3 RBs 70/10; OLG Hamm, 24.01.2012 - Az: III-3 RBs 364/11).

Folgen einer nicht unerheblichen Unterschreitung der Frist

Wird die genannte Zweijahresfrist nicht unerheblich unterschritten und fehlen zugleich Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrverbot seine erzieherische Funktion auch nach dem kürzeren Zeitablauf nicht mehr erfüllen könnte, besteht kein Anlass für eine gesonderte tatrichterliche Erörterung dieser Frage. Die Tatgerichte müssen sich mit dem Zeitablauf demnach nur dann ausdrücklich auseinandersetzen, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Zweckverfehlung des Fahrverbots vorliegen.


OLG Hamm, 29.03.2019 - Az: III-4 RBs 62/19

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0329.4RBS62.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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