Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 416.956 Anfragen

Absehen vom Regelfahrverbot bei Abbiegeunfall nach teilweisem Vorfahrtsverzicht?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bei einem Abbiegeunfall infolge eines nur teilweisen Vorfahrtsverzichts eines entgegenkommenden Fahrzeugführers liegt kein die Regelfolgen des § 4 BKatV/§ 25 StVG milderndes Augenblicksversagen vor, wenn der weitere Gegenverkehr für den Abbiegenden nicht vollständig einsehbar war. Ein nur geringes Mitverschulden des geschädigten Verkehrsteilnehmers rechtfertigt kein Absehen vom Regelfahrverbot.

Regelfahrverbot bei grobem Pflichtenverstoß und das Augenblicksversagen

Die Erfüllung eines Tatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung, der ein Regelfahrverbot vorsieht, indiziert grundsätzlich das Vorliegen eines groben oder beharrlichen Verstoßes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 StVG. Für einen derartigen Verstoß bedarf es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots. Ein Regelfall kann jedoch auch bei einem objektiv groben Verkehrsverstoß zu verneinen sein, wenn der Verstoß subjektiv lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit im Sinne eines sogenannten Augenblicksversagens beruht (vgl. BGH, 11.09.1997 - Az: 4 StR 638/96).

Augenblicksversagen beschreibt den Umstand, dass der Handelnde nur für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat - eine nur einen Augenblick andauernde Unaufmerksamkeit, die zwar nicht passieren sollte, aber grundsätzlich jedem Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann, ohne dass der Bereich grober oder beharrlicher Pflichtwidrigkeit erreicht wird (vgl. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Aufl., § 6 Rn. 37). Dieser Umstand allein genügt jedoch nicht, den Schuldvorwurf herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale einer groben Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegen.

Welche Bedeutung hat ein Vorfahrtsverzichts?

Nach § 11 Abs. 3 StVO darf ein Verkehrsteilnehmer auf den Verzicht der Vorfahrt durch einen anderen nur dann vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat. Verständigt sich der Abbiegende lediglich mit einem einzelnen entgegenkommenden Fahrzeugführer, ohne dabei weiteren, ihm die Sicht verdeckenden Gegenverkehr zu berücksichtigen, kann dies dem Abbiegenden zum Vorwurf gemacht werden, sofern mit weiterem Verkehr zu rechnen war. Bei einer Kreuzungssituation liegt das Auftreten weiteren Verkehrs regelmäßig nahe, sodass eine hierdurch bedingte fehlende Übersichtlichkeit den Abbiegenden zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet. Von einem Kraftfahrzeugführer, der in den durch Wechsellichtzeichen geschützten Bereich einer innerstädtischen Kreuzung einfährt, in deren Bereich sich erkennbar auch andere Fahrzeuge befinden, ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu verlangen, da die abstrakte Gefährlichkeit der Situation auch für die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht und damit für die Bewertung des Ausmaßes der Pflichtverletzung von Bedeutung ist (vgl. OLG Karlsruhe, 24.01.2019 - Az: 2 Rb 8 Ss 830/18).

Vorliegend hatte sich die Betroffene beim Abbiegen zwar mit einem entgegenkommenden Fahrzeugführer durch dessen Anhalten und Handbewegungen über einen Vorfahrtsverzicht verständigt, konnte jedoch nicht den gesamten Gegenverkehr einsehen und musste angesichts der Handzeichen des Wartenden gerade damit rechnen, dass weitere Verkehrsteilnehmer - hier eine rechts an dem wartenden Fahrzeug vorbeifahrende Radfahrerin - in die Kreuzung einfahren könnten. Dem festgestellten Verstoß lag daher keine leichte Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens, sondern eine grobe Pflichtverletzung zugrunde.

Voraussetzungen eines relevanten Mitverschuldens

Ein Fahrverbot ist nur dann nicht veranlasst, wenn die subjektive Pflichtwidrigkeit vom Regelfall in derart erheblicher Weise abweicht, dass ihr nicht mehr der Vorwurf des groben Leichtsinns, der groben Nachlässigkeit oder der Gleichgültigkeit anhaftet (vgl. OLG Karlsruhe, 30.04.2001 - Az: 3 Ss 6/01). Ein nur geringes Mitverschulden des durch den Verstoß geschädigten Verkehrsteilnehmers genügt hierfür nicht (vgl. BayObLG, 13.11.2023 - Az: 201 ObOWi 1169/23; KG, 28.05.1997 - Az: 2 Ss 108/97 - 3 Ws (B) 225/97). Auch ein erhebliches Mitverschulden eines Dritten kann zwar eine Ausnahme von der Verhängung eines Fahrverbots begründen, wenn hierdurch der den Betroffenen treffende Vorwurf so weit gemildert wird, dass nicht mehr von einem Regelfall eines groben Verstoßes ausgegangen werden kann (vgl. BayObLG, 06.09.1996 - Az: 1 OWi 545/96; OLG Celle, 20.08.1993 - Az: 1 Ss (OWi) 188/93; OLG Braunschweig, 10.05.1994 - Az: Ss (B) 14/94). Maßgeblich ist dabei allein die Bewertung der Pflichtenlage aus der objektiven Sicht des Betroffenen.

Nach § 5 Abs. 8 StVO dürfen Radfahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen, wenn ausreichend Platz vorhanden ist. Ein Vorbeifahren eines vorfahrtsberechtigten Radfahrers an einem im Kreuzungsbereich - also nach der Lichtzeichenanlage - haltenden Fahrzeug begründet für sich genommen allenfalls leichte Fahrlässigkeit auf Seiten des Radfahrers, insbesondere wenn keine überhöhte Geschwindigkeit festgestellt ist und für den Radfahrer keine Veranlassung bestand, sich bei freier Bahn lediglich in die Kreuzung hineinzutasten. Ein derartiges geringfügiges Mitverschulden vermag die für den Abbiegenden bestehende grobe Pflichtverletzung nicht in einer Weise zu relativieren, die ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen würde.

Die Kombination aus eingeschränkter Übersichtlichkeit des Gegenverkehrs, der hierdurch begründeten gesteigerten Sorgfaltspflicht des Abbiegenden und dem Fehlen eines erheblichen Mitverschuldens des geschädigten Verkehrsteilnehmers führt dazu, dass ein Absehen vom Regelfahrverbot nicht in Betracht kommt.


BayObLG, 02.04.2026 - Az: 201 ObOWi 271/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Merkur.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Ich bekam zeitnah eine hilfreiche Beratung!
Verifizierter Mandant
Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg