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Augenblicksversagen im Straßenverkehr: Schutz vor Strafe im Verkehrsrecht?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit im Straßenverkehr kann weitreichende Konsequenzen haben. Schnell ist ein Bußgeldbescheid mit Fahrverbot die Folge, die Kaskoversicherung verweigert die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit oder es droht sogar ein Strafverfahren. Betroffene versuchen immer wieder, ihrer Haftung oder Verurteilung mit dem Einwand des sogenannten Augenblicksversagens zu entgehen. Die Anerkennung eines solchen Augenblicksversagens kann entscheidend dafür sein, ob ein Fahrverbot abgewendet, der volle Versicherungsschutz erhalten oder eine strafrechtliche Verurteilung vermieden wird. Die Rechtsprechung hat jedoch hohe Hürden für die Annahme eines solchen entlastenden Umstandes aufgestellt und prüft die Umstände des Einzelfalls sehr genau.

Was ist ein Augenblicksversagen?

Ein Augenblicksversagen umschreibt begrifflich ein Versagen des Handelnden, das dadurch gekennzeichnet ist, dass dieser für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Es handelt sich um eine Art spontane Fehlreaktion oder eine momentane Unaufmerksamkeit. Entscheidend ist, dass es sich um ein kurzzeitiges Fehlverhalten handelt, wie es auch dem sorgfältigsten und pflichtbewusstesten Kraftfahrer unterlaufen kann. Allein die Tatsache, dass ein Fehler nur einen Moment gedauert hat, reicht jedoch nicht aus, um den Schuldvorwurf herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale einer groben Pflichtverletzung vorliegen. Die Rechtsprechung verlangt für eine Privilegierung vielmehr das Hinzutreten weiterer, in der Person des Handelnden liegender besonderer Umstände. Diese Umstände müssen den Grund des momentanen Versagens erkennen und es in einem milderen Licht erscheinen lassen, beispielsweise durch ein unübersichtliches, schwieriges oder überraschendes Verkehrsgeschehen. Abzugrenzen ist das Augenblicksversagen von der groben Fahrlässigkeit, bei der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss.

Das Augenblicksversagen im Bußgeldverfahren

Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist die Frage nach einem Augenblicksversagen von besonderer Bedeutung, wenn es um die Verhängung eines Regelfahrverbots geht. Ein Fahrverbot soll bei groben Pflichtverletzungen als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verhängt werden. Kann ein Verkehrsverstoß jedoch auf ein Augenblicksversagen zurückgeführt werden, kann der Handlungsunwert der Tat so gemindert sein, dass von einem Fahrverbot abgesehen wird.

Geschwindigkeitsüberschreitungen

Bei Geschwindigkeitsverstößen wird ein Augenblicksversagen oft damit begründet, ein geschwindigkeitsbegrenzendes Verkehrszeichen übersehen zu haben. Die Gerichte prüfen hierbei genau, ob das Übersehen des Schildes nachvollziehbar ist oder auf grober Pflichtwidrigkeit beruht. So kann ein Augenblicksversagen etwa angenommen werden, wenn ein ortsfremder Fahrer ein Ortsschild übersieht und die umliegende Bebauung den Eindruck vermittelt, man befinde sich noch außerorts. Auch bei einer autobahnähnlich ausgebauten Landstraße muss ein auswärtiger Fahrer nicht zwingend mit einer Beschränkung auf 70 km/h rechnen, sodass das Übersehen eines einzelnen Schildes als Augenblicksversagen gewertet werden kann, was die Aufhebung eines Fahrverbots zur Folge haben kann (vgl. OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - Az: 1 Ss 120/05). Ebenso wurde ein Augenblicksversagen bejaht, als bei einem Überholvorgang ein erst kurz zuvor aufgestelltes, nur rechtsseitig angebrachtes Schild übersehen wurde (vgl. AG Potsdam, 23.01.2017 - Az: 88 OWi 4131 Js 34510/16 (590/16)).

Kein Raum für ein Augenblicksversagen besteht hingegen in der Regel bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, da eine kurzfristige Unaufmerksamkeit eine solche nicht erklären kann und eher auf ein bewusstes Handeln hindeutet. Wer zudem bereits die von ihm selbst angenommene Höchstgeschwindigkeit überschreitet, kann sich nicht darauf berufen, ein noch strengeres Tempolimit nur aus einem kurzen Versagen heraus missachtet zu haben (vgl. KG, 21.04.2004 - Az: 3 Ws (B) 83/04). Auch das Übersehen einer besonders auffälligen Beschilderung, wie einer großen Wechselverkehrszeichenanlage über der Autobahn, wird von der Rechtsprechung als grob nachlässig und nicht als entschuldbares Augenblicksversagen eingestuft, da solche Anlagen bei einem Minimum an Aufmerksamkeit kaum zu übersehen sind (vgl. AG Helmstedt, 11.08.2016 - Az: 15 OWi 912 Js 19328/16; OLG Hamm, 18.08.2005 - Az: 3 Ss OWi 374/05).

Wer sich durch den Gegenverkehr geblendet fühlt und deshalb seine Geschwindigkeit nicht reduziert, handelt ebenfalls grob pflichtwidrig und kann sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er ein Tempolimit übersieht (vgl. AG Lüdinghausen, 21.03.2005 - Az: 89 Js 366/05 - 22/05).

Schließlich schließt auch das Vertrauen auf technische Assistenzsysteme, wie einen Abstandspiloten, die Annahme eines Augenblicksversagens aus, da der Fahrer die Verkehrssituation stets mit eigenen Augen wahrnehmen und kontrollieren muss (vgl. OLG Bamberg, 06.11.2018 - Az: 3 Ss OWi 1480/18).

Rotlichtverstöße

Besonders restriktiv ist die Rechtsprechung bei Rotlichtverstößen. Insbesondere bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß, bei dem die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot zeigte, ist die Annahme eines Augenblicksversagens nahezu ausgeschlossen. Ein Kraftfahrer, der in einen durch Ampeln geschützten Kreuzungsbereich einfährt, unterliegt einer gesteigerten Aufmerksamkeitspflicht. Missachtet er das Rotlicht, liegt in der Regel keine leichte Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens vor. Dies gilt umso mehr in hochkomplexen Kreuzungsbereichen (vgl. KG, 24.07.2019 - Az: 3 Ws (B) 217/19 - 122 Ss 95/19).

Der klassische Fall des sogenannten „Mitzieheffekts“, bei dem ein wartender Fahrer losfährt, weil ein Fahrzeug auf einer anderen Spur grün bekommt, wird von den Gerichten zunehmend kritisch gesehen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und klargestellt, dass die irrtümliche Zuordnung eines Grünlichts einer anderen Fahrspur bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß in der Regel eine grobe Pflichtverletzung darstellt, die ein Fahrverbot rechtfertigt (OLG Karlsruhe, 24.01.2019 - Az: 2 Rb 8 Ss 830/18). Wer bei mehreren Spuren mit eigenen Ampeln das falsche Signal beachtet, legt eine grobe Unaufmerksamkeit an den Tag, die nicht als Augenblicksversagen entschuldigt werden kann.

Auch die Verwechslung der Fahrzeugampel mit einer bereits grünen Fußgängerampel schließt ein Augenblicksversagen regelmäßig aus (vgl. OLG Bamberg, 10.08.2015 - Az: 3 Ss OWi 900/15).

Wer sich allein auf die Einschätzung des Vordermanns verlässt und deshalb bei Rot in eine Kreuzung einfährt, begeht ebenfalls eine gravierende Pflichtverletzung, die nicht durch ein Augenblicksversagen entschuldigt wird (vgl. BayObLG, 27.07.2004 - Az: 1 ObOWi 310/04).

Grobe Fahrlässigkeit und die Folgen für den Versicherungsschutz

Abseits des Bußgeldverfahrens spielt die Abgrenzung zum Augenblicksversagen eine entscheidende Rolle im Versicherungsrecht, insbesondere bei der Kaskoversicherung. Verursacht der Versicherungsnehmer einen Unfall grob fahrlässig, kann der Versicherer seine Leistung kürzen oder im schlimmsten Fall gänzlich verweigern. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit setzt objektiv einen schweren Pflichtverstoß und subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden voraus.


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Stand: 01.12.2025 (aktualisiert am: 31.12.2025)
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