Von einem Kraftfahrzeugführer, der in den durch Wechsellichtzeichen geschützten Bereich einer belebten innerstädtischen Kreuzung mit mehreren Fahrspuren einfährt, ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu verlangen. Missachtet er das Rotlicht dennoch, so kommt in aller Regel die Annahme nur leichter Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens nicht in Betracht.
Dies gilt in besonderer Weise bei einem hochkomplexen Kreuzungsbereich wie dem Großen Stern in Berlin.
Dies gilt in besonderer Weise bei einem hochkomplexen Kreuzungsbereich wie dem Großen Stern in Berlin.
KG, 24.07.2019 - Az: 3 Ws (B) 217/19 - 122 Ss 95/19
ECLI:DE:KG:2019:0724.3WS.B217.19.00
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