Beim Verkauf von Briefmarken über Online-Plattformen ist nach der Art der Individualisierung zu unterscheiden. Während der Verkauf von Briefmarken grundsätzlich einen Gattungskauf gemäß § 243 Abs. 1 BGB darstellt, liegt ein Stückkauf im Sinne des § 243 Abs. 2 BGB vor, wenn konkrete, individualisierte Exemplare angeboten werden. Eine solche Konkretisierung erfolgt, wenn nicht beliebige gestempelte Briefmarken eines bestimmten Katalogs angeboten werden, sondern auf einem Bild genau ersichtliche Briefmarken mit ganz bestimmten und eindeutig erkennbaren Stempeln.
Die Individualisierung durch Abbildung der konkreten Stempel verleiht den Marken ein besonderes Gepräge. Dies gilt insbesondere dann, wenn die konkrete Ausprägung und Qualität des Stempels für die Werteinschätzung erheblich ist. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Stempelarten - etwa durch Angaben wie „mit Berliner Rundstempel“ gegenüber allgemeinen Angaben wie „gestempelt“ - verdeutlicht, dass nicht nur das Vorhandensein eines Stempels, sondern dessen spezifische Beschaffenheit kaufentscheidend ist.
Bei einem Stückkauf ist die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen Sache grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn die Kaufsache nach der Vorstellung der Parteien im Falle ihrer
Mangelhaftigkeit nicht durch eine gleichartige und gleichwertige Sache ersetzt werden kann (vgl. BGH, 13.04.2011 - Az: VIII ZR 220/10). Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum
Gebrauchtwagenkauf, wonach bei persönlicher Besichtigung vor dem Kauf das Fahrzeug in der Gesamtheit seiner Eigenschaften nicht gegen ein anderes austauschbar ist. Diese Sichtweise ist beim Kauf gebrauchter Sachen regelmäßig sachgerecht und auf individualisierte Briefmarken mit spezifischen Stempelmerkmalen übertragbar.
Die bloße Angabe eines Katalogwerts aus dem Michel-Briefmarkenkatalog stellt keine vereinbarte Beschaffenheit in dem Sinne dar, dass der Verkäufer damit eine Gewähr dafür übernimmt, dass sich der angegebene Wert tatsächlich realisieren lässt. Der Michel-Wert einer Briefmarke ist kein Verkehrswert, sondern lediglich ein - wenn auch wichtiger - Faktor, aus dem sich der Verkehrswert bildet. Es handelt sich um abstrakte Verhältniszahlen für die Wertrelation der Marken untereinander.
Eine Katalogwertangabe kann allenfalls dann als zusicherungsfähige Eigenschaft angesehen werden, wenn es um eine Briefmarkensammlung erheblichen Werts geht und die Gesamtwertangabe im Vordergrund steht (vgl. OLG Stuttgart, 29.04.1968 - Az: 3 U 218/67). Bei einzelnen Briefmarkensätzen begründet die Katalogwertangabe hingegen keine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB und keine Beschaffenheitsvereinbarung, die Gewährleistungsansprüche unabhängig von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen eines Mangels gewährt.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Online-Auktionsplattformen. Diese stellen im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB dar, da keine der Parteien Verwender ist. Sie wurden vielmehr von einem Dritten - dem Plattformbetreiber - zur Voraussetzung der Teilnahme gemacht. Die AGB-Regelungen dienen daher lediglich als Auslegungsgrundlage dafür, wie der Käufer die Erklärungen des Verkäufers aus seinem objektiven Empfängerhorizont verstehen durfte.
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