Ein Neuwagen, der in „carbonschwarz-metallic“ bestellt wurde und objektiv sowie subjektiv eher blau als schwarz ist, ist
mangelhaft. Der Wagen kann zurückgegeben werden - alternativ können die Kosten für die Neulackierung verlangt werden. Die Gutachterkosten für die Feststellung der Farbabweichung sind ebenfalls vom Verkäufer zu tragen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es kann dahinstehen, ob der Sachmangel sich bereits aus einer vereinbarten Beschaffenheit i.S. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB herleitet oder auf § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB beruht. Sieht man die Festlegung der Farbe als Vereinbarung einer Beschaffenheit an, ist die Vereinbarung nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes (§§ 133, 157 BGB) auszulegen.
Eine solche Auslegung führt zu demselben Ergebnis wie die Feststellung, was bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Grundlage für die Einigung der Parteien waren die vom Hersteller vorgegebene Farbbezeichnung carbonschwarz-metallic sowie der Verkaufsprospekt. Beide Anknüpfungspunkte führten aus Sicht eines objektiven bzw. durchschnittlichen Käufers dazu, dass die Farbgebung schwarz ohne die deutlich sichtbare blaue Farbgebung erwartet und zugrunde gelegt werden durfte.
Insbesondere bleibt es dabei, dass aufgrund der Wortwahl „carbonschwarz“ für den durchschnittlichen Käufer keinesfalls mit einem deutlich blauen Farbstich gerechnet werden musste.