Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 404.927 Anfragen

Unfallfrei? Von wegen! – böse Überraschung beim Gebrauchtwagenkauf

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Es kommt immer wieder vor – der als „unfallfrei“ erworbene Gebrauchte entpuppt sich bei der ersten Untersuchung durch den TÜV oder die Werkstatt des Vertrauens als Unfallwagen. Für den Käufer stellt sich dann die Frage, wie richtig reagiert wird und welche Ansprüche geltend gemacht werden können.

Grundsätzlich hat der Käufer Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs – also eines unfallfreien Fahrzeugs, wenn dies so zugesichert wurde. Das Problem liegt oft im üblichen Ausschluss der Gewährleistung, da das Fahrzeug in diesem Fall „wie gesehen“ gekauft wurde.

Der Käufer kann sich bei wirksamem Gewährleistungsausschluss nur dann an den Verkäufer halten, wenn dieser die Unfallfreiheit garantiert hat oder wenn der Verkäufer den Käufer arglistig getäuscht hat.

Begriff der Unfallfreiheit und die Bagatellgrenze

Nicht jeder Kratzer ist als Unfallschaden anzusehen. Rechtlich gesehen ist ein Fahrzeug unfallfrei, wenn es keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Nicht erheblich ist ein Schaden wiederum dann, wenn es sich lediglich um geringfügige, ausgebesserte Blechschäden oder Schönheitsfehler handelt. Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als sogenannten Bagatellschäden gekommen ist (vgl. BGH, 12.03.2008 - Az: VIII ZR 253/05). Diese Grenze ist jedoch eng zu ziehen.

Als Bagatellschäden gelten bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere Lackschäden, nicht dagegen andere Blechschäden, selbst wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand gering ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist insoweit ohne Bedeutung für die Einordnung als Sachmangel (vgl. OLG Braunschweig, 06.11.2014 - Az: 8 U 163/13). Ein Blechschaden, der mehr als 5 mm tief ist und dessen Beseitigung Kosten von rund 1.700 Euro verursacht, ist beispielsweise nicht mehr als Bagatellschaden anzusehen (vgl. BGH, 10.10.2007 - Az: VIII ZR 330/06). Auch Spachtelarbeiten an der Seitenwand, die auf eine mechanische Krafteinwirkung hindeuten, begründen einen Mangel, da das Fahrzeug nicht mehr die Beschaffenheit aufweist, die bei gleichartigen Sachen üblich ist (vgl. OLG Brandenburg, 01.11.2018 - Az: 6 U 32/16). Anders wurde dies bewertet, als lediglich ein Kotflügel ausgebeult und lackiert, nicht aber gespachtelt wurde und die Kosten bei gut 500 Euro lagen; hier war die Grenze zum Sachmangel noch nicht überschritten (vgl. OLG Bamberg, 09.02.2011 - Az: 8 U 166/10).

Zusicherung der Unfallfreiheit im Kaufvertrag

Nachdem der Begriff der Unfallfreiheit geklärt ist, ist zu prüfen, ob der Verkäufer eine Garantieerklärung abgegeben hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Händler einem privaten Käufer eine Beschaffenheit, die für den Händler erkennbar von großer Bedeutung ist, näher bestimmt hat. Hierzu genügt es im Kaufvertrag, das Kästchen „unfallfrei“ anzukreuzen. Es ist nicht erforderlich, dass ausdrücklich das Wort „Garantie“ oder „Zusicherung“ verwendet wird. Wird im Kaufvertrag schriftlich der Vermerk „unfallfrei“ eingefügt und erklärt, dass dem Verkäufer „auf andere Weise Unfallschäden“ nicht bekannt seien, liegt eine Garantie vor (vgl. LG Coburg, 06.02.2014 - Az: 41 O 555/13). Wurde die Unfallfreiheit zugesichert, obwohl diese tatsächlich nicht bestand, so ist der Käufer in einer starken Position.

Vorsicht ist jedoch bei der Interpretation von Formulierungen geboten. Die Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ stellt keine Garantie dar, sondern ist lediglich eine Wissensmitteilung, mit der der Verkäufer die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt (vgl. BGH, 12.03.2008 - Az: VIII ZR 253/05). Der Käufer kann in diesem Fall nicht erwarten, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit übernimmt. Etwas anderes gilt, wenn der Verkäufer „unfallfrei“ ohne einschränkenden Zusatz wie „laut Vorbesitzer“ zusichert; dies gilt dann als Beschaffenheitsvereinbarung, selbst wenn daneben ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde (vgl. BGH, 19.12.2012 - Az: VIII ZR 117/12).

Auch mündliche Zusicherungen der Unfallfreiheit vor Vertragsschluss können eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen, die einen späteren Rücktritt ermöglicht (vgl. LG Gießen, 07.05.2014 - Az: 1 S 14/14). Ein besonderes Augenmerk sollte auf Beschreibungen in Online-Auktionen oder Inseraten gelegt werden. Die Beschreibung eines Gebrauchtwagens über Plattformen wie eBay ist eine öffentliche werbende Äußerung. Diese Angaben können aber vom Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages berichtigt werden, wobei letztendlich die Vereinbarung im Kaufvertrag maßgeblich ist (vgl. OLG Celle, 25.10.2005 - Az: 7 U 219/05). Bei einem privaten Verkäufer ist die Angabe „unfallfrei“ in einer Anzeige keine verbindliche Zusicherung, hier kommt es alleine auf den Kaufvertrag und die dort gemachten Angaben an (vgl. LG München I, 02.10.2003 - Az: 32 O 11282/03). Daher sollten die dortigen Angaben besonders sorgfältig geprüft und abgeglichen werden.

Arglistiges Verschweigen und Aufklärungspflichten des Verkäufers

Ist keine Garantie gegeben worden, bleibt zu prüfen, ob arglistige Täuschung oder arglistiges Verschweigen vorlag. Denn ein Unfallschaden ist ein offenbarungspflichtiger Mangel. Arglistig verschwiegen wurde dieser jedoch nur dann, wenn der Verkäufer den Mangel entweder gekannt hat oder mindestens für möglich gehalten haben muss. Ebenfalls musste der Verkäufer wissen oder damit rechnen, dass der Käufer den Mangel nicht kannte und bei dessen Offenbarung den Vertrag nicht geschlossen hätte (vgl. BGH, 11.5.2001 - Az: V ZR 14/00).

Bei einem früheren Unfall, der dem Verkäufer bekannt ist oder mit dem er rechnen muss, ist dieser also verpflichtet, den Käufer ungefragt darüber aufzuklären. Nur bei einem geringfügigen Unfall, der den Kaufentschluss nicht beeinträchtigen kann, gilt dies nicht.

Fragt der Käufer jedoch explizit nach Unfallschäden, so müssen auch Bagatellschäden vollständig und richtig offenbart werden (vgl. OLG Braunschweig, 06.11.2014 - Az: 8 U 163/13).

Täuscht der Verkäufer hier, indem er Schäden bagatellisiert oder verschweigt, handelt er arglistig. So stellt das Verhalten eines Verkäufers eine arglistige Täuschung dar, wenn er trotz Reparaturkosten von über 5.000 Euro den Schaden verschweigt, selbst wenn dieser fachgerecht repariert wurde (vgl. LG Coburg, 24.09.2020 - Az: 15 O 68/19). Auch wenn im Kaufvertrag „Unfallschäden: Ja“ angekreuzt, aber in den Bemerkungen der tatsächliche massive Schaden verharmlost wird (z.B. nur Kratzer erwähnt statt eines fast wirtschaftlichen Totalschadens), liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor (vgl. OLG Koblenz, 01.03.2017 - Az: 5 U 135/17).

Ein Gebrauchtwagenhändler ist jedoch nicht verpflichtet, die angebotenen Fahrzeuge vorab generell auf Unfallfreiheit zu untersuchen (vgl. OLG Hamm, 16.05.2017 - Az: 28 U 101/16). Er muss den Käufer aber auf seinen begrenzten Kenntnisstand hinweisen und darf nicht den Eindruck vermitteln, die Behauptung der Unfallfreiheit erfolge auf der Grundlage verlässlicher Kenntnis. Macht der Verkäufer Angaben „ins Blaue hinein“, ohne eine tatsächliche Grundlage zu haben, handelt er bereits arglistig. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Verkäufer die Unfallfreiheit zusichert, obwohl ihm lediglich eine Schadensliste vorlag, die darüber keine Auskunft gab, und er keine eigene Untersuchung veranlasst hatte (vgl. BGH, 07.06.2006 - Az: VIII ZR 209/05). Eine Angabe „ins Blaue hinein“ wird jedoch verneint, wenn der Verkäufer lediglich erklärt, das Fahrzeug sei „während seiner Besitzzeit“ unfallfrei gewesen, sofern er auf die kurze Besitzdauer hinweist (vgl. BGH, 19.07.2023 - Az: VIII ZR 201/22).


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Stand: 28.11.2025
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Chip.de

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Schnelle unkomplizierte Information für ein Testament.
Verifizierter Mandant
RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...
Verifizierter Mandant