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Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines
Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Automobilherstellerin, einen von ihrer Niederlassung in L. im Internet angebotenen Gebrauchtwagen M. zum Preis von 29.000 €. Der
Kaufvertrag wurde am 14. März 2002 in der L. Niederlassung der Beklagten geschlossen, nachdem der Kläger das Fahrzeug dort besichtigt hatte.
Das dem Vertrag zugrunde liegende Bestellformular enthielt die Eintragung: „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer: KEINE“. Die Niederlassung in L. hatte das Fahrzeug von einer Tochtergesellschaft der Beklagten, der D. GmbH, erworben, die es zuvor durch ein DEKRA-Gutachten hatte bewerten lassen. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 21. März 2002 übergeben.
Nachdem der Kläger bei einem Werkstattbesuch erfahren hatte, dass das Fahrzeug einen erheblichen und nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden erlitten habe, beanstandete er dies gegenüber der Beklagten.
Ein daraufhin von der Beklagten am 29. Januar 2003 in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten bestätigte den Verdacht. Es stellte sich heraus, dass die betreffende Reparatur im September 1998 in der Niederlassung der Beklagten in M. durchgeführt worden war.
Mit Schreiben vom 24. April 2003 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 29.000 € nebst Zinsen an die D. GmbH zu zahlen, die den Kaufpreis finanziert hatte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zu. Den Kaufpreis habe der Kläger ohne rechtlichen Grund geleistet, weil er seine Kaufvertragserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe. Er habe bewiesen, dass der für die Beklagte tätige Verkäufer B. die Unfallfreiheit des Fahrzeugs ohne Einschränkung versichert habe. Die Angabe im Bestellformular, dass das Fahrzeug „laut Vorbesitzer“ keine Unfallschäden aufwies, sei nicht als (Teil-)Widerruf der weitergehenden mündlichen Auskunft des Verkäufers zu verstehen gewesen. Auch wenn der Verkäufer B. selbst die Unfallfreiheit nicht arglistig - „ins Blaue hinein“ - behauptet haben möge, liege von Seiten der Beklagten eine arglistige Täuschung des Klägers vor, weil sich die Beklagte nach § 166 Abs. 1 BGB das nicht mitgeteilte Wissen anderer Personen aus ihrem Bereich zurechnen lassen müsse. Die Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung seien erfüllt. Die Speicherung der umfänglichen, in einer Niederlassung der Beklagten in M. durchgeführten Unfallreparatur wäre geboten gewesen, weil die Reparatur durch einen Leasingnehmer der Tochtergesellschaft der Beklagten in Auftrag gegeben worden sei, ein Verkauf der bei den Tochtergesellschaften der Beklagten angefallenen Gebrauchtfahrzeuge über eine der Niederlassungen der Beklagten wahrscheinlich sei und die Niederlassungen im Falle von aus dem Bereich der Beklagten stammenden Fahrzeugen üblicherweise auf eigene Untersuchungen verzichteten. Wenn die bei der Niederlassung der Beklagten in M. erlangte Information über den Unfallschaden - wie hier - nicht an die mit dem Verkauf befasste Niederlassung in L. weitergeleitet worden sei, liege ein Organisationsfehler in der unternehmensinternen Kommunikation vor, der die Zurechnung der in der Niederlassung M. erworbenen Kenntnis rechtfertige, als wäre sie bei dem Verkäufer in der Niederlassung in L. angekommen.
Wenn die Anfechtung des Kaufvertrages dagegen wegen fehlenden Anfechtungsgrundes als unwirksam anzusehen sein sollte, bestehe jedenfalls ein Zahlungsanspruch des Klägers nach §§ 346 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB. Die Anfechtungserklärung des Klägers sei im Falle ihrer Unwirksamkeit gemäß § 140 BGB in eine Rücktrittserklärung umzudeuten. Die fehlende Unfallfreiheit sei ein Sachmangel. Eine Fristsetzung des Klägers zur Nacherfüllung sei nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich gewesen, weil die Nacherfüllung unmöglich sei. Durch Nachbesserung lasse sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht verändern. Die Lieferung eines anderen funktionell und vertragsmäßig gleichwertigen Gebrauchtwagens scheide zwar nach dem neuen Kaufrecht nicht schon deshalb aus, weil ein Stückkauf vorliege. Jedoch müsse das Fahrzeug nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Beteiligten austauschbar sein. Davon sei nicht auszugehen, wenn die Kaufwahl, wie hier, nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Käufers getroffen worden sei. Der Kläger habe den Rücktritt nach § 218 BGB rechtzeitig erklärt. Zwar sei die Verjährungsfrist für den Gewährleistungsanspruch nach Ziff. VII 1 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auf ein Jahr verkürzt; jedoch hätten die bereits vor Eintritt der Verjährung begonnenen Verhandlungen den Lauf der Verjährungsfrist gehemmt. Zu Gunsten der Beklagten könne nicht berücksichtigt werden, dass die Beklagte Gegenansprüche auf Rückgewähr des Fahrzeugs und Nutzungsentschädigung habe; denn die Beklagte habe die ihr insoweit zustehende Einrede aus § 348 BGB nicht erhoben.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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