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Kein Freifahrtschein für Rücktritt: Esoterik-Verträge sind nicht automatisch sittenwidrig

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Ein Vertrag über die Erbringung esoterischer Leistungen kann nicht allein deshalb als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB angesehen werden, weil die versprochenen Wirkungen wissenschaftlich nicht nachweisbar sind. Maßgeblich ist, ob zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit - etwa eine Ausnutzung von Zwangslagen, erheblicher Willensschwäche oder Unerfahrenheit - vorliegen.

Fehlt es an einer solchen Schwächeposition, bleibt der Vertrag wirksam und begründet einen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Die bloße Tatsache, dass die Leistungen auf irrationalen oder glaubensbasierten Vorstellungen beruhen, genügt nicht, um die Nichtigkeit des Vertrags zu begründen.

Nach der Systematik des § 138 Abs. 2 BGB ist für eine Sittenwidrigkeit neben einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung stets erforderlich, dass eine der Parteien die Zwangslage oder Unerfahrenheit der anderen bewusst ausnutzt. Ohne diese subjektiven Elemente kann ein Vertrag, selbst wenn er objektiv zweifelhaft erscheint, nicht als sittenwidrig qualifiziert werden.

Esoterische Dienstleistungen beruhen typischerweise auf subjektiver Überzeugung und entziehen sich wissenschaftlicher Überprüfbarkeit. Die Entscheidung, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, liegt grundsätzlich in der Eigenverantwortung des Vertragspartners. Eine rechtlich relevante Überrumpelung oder Ausbeutung kann nur angenommen werden, wenn konkrete Umstände eine erhebliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit belegen.

Das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäfts wird daher nicht bereits durch den Inhalt oder die Art der Leistung begründet, sondern allein durch das Vorhandensein einer schutzwürdigen Schwächelage und deren gezielte Ausnutzung. Ein Vertrag über esoterische Beratungen bleibt somit wirksam, wenn die Willensbildung frei und unbeeinträchtigt erfolgte und kein erkennbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.


OLG München, 05.12.2024 - Az: 24 U 2679/24 e


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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