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Stand: (letzte Änderung: 25.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Ein verbundenes Geschäft liegt vor, wenn ein Darlehensvertrag der Finanzierung eines Kaufvertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies wird vermutet, wenn der Händler den Kredit selbst finanziert oder bei dessen Abschluss aktiv mit der Bank zusammenarbeitet.
Widerruft der Käufer den Darlehensvertrag wirksam, ist er automatisch auch nicht mehr an den verbundenen Kaufvertrag gebunden. Diese Koppelung stellt sicher, dass der Verbraucher nicht an einen Kauf gebunden bleibt, wenn die Finanzierung wegfällt.
Der Einwendungsdurchgriff erlaubt es dem Käufer, bei Mängeln der Ware die weitere Ratenzahlung an die Bank zu verweigern, sofern er gegenüber dem Händler berechtigte Ansprüche (z. B. Rücktritt oder Minderung) hat. Der Käufer muss also trotz Kreditverhältnisses zur Bank nicht für eine mangelhafte Sache zahlen.
Nein, beim sogenannten Eintrittsmodell im Leasing sind die Schutzvorschriften der §§ 358, 359 BGB nicht anwendbar, da hier keine gleichzeitige Bindung an zwei Verträge zur Finanzierung vorliegt (vgl. BGH, 22.01.2014 - Az: VIII ZR 178/13).
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