Die Widerrufsfrist bei
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beginnt nur zu laufen, wenn sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den maßgeblichen Vorschriften des EGBGB ordnungsgemäß erteilt wurden.
Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen besteht keine Verpflichtung, Sicherheiten als zusätzliche Verträge im Sinne von Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB aF auszuweisen. Die Stellung von Sicherheiten stellt keine Leistung des Darlehensgebers oder eines Dritten dar. Die Erwähnung von Sicherheiten im Zusammenhang mit Auszahlungsvoraussetzungen genügt damit den gesetzlichen Vorgaben.
Die Berechnung des effektiven Jahreszinses richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anlage zu § 6 PAngV. Wird die Sollzinsbindung vor Ende der Rückzahlungsdauer beendet, kann der anfängliche Sollzins zur Berechnung herangezogen werden, solange nicht feststeht, dass danach zwingend ein variabler Zinssatz gilt.
Eine unzutreffende Angabe des effektiven Jahreszinses stellt eine unvollständige Pflichtangabe dar. Auch geringfügige Abweichungen (vorliegend 0,01 %) sind rechtlich relevant. In diesem Fall greift § 494 Abs. 7 Satz 2 BGB aF: Die Widerrufsfrist beginnt erst mit Erhalt einer Vertragsabschrift, in der die aufgrund § 494 Abs. 3 BGB angepasste Verzinsung richtig dargestellt ist. Ohne eine solche Vertragsabschrift läuft die Widerrufsfrist nicht an.
Die korrekte Angabe dient der Vergleichbarkeit von Vertragskonditionen und ist zwingende Voraussetzung für den Fristbeginn.