Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber im Rahmen der hier seitens der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-Methode keine negativen Zinsen.
Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich – ausgehend vom Wortlaut des § 490 Abs. 2 S. 3 BGB und den Gesetzesmaterialien – um einen Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers, wobei selbst nach abweichender Ansicht weitestgehend Einigkeit bestehen dürfte, dass die §§ 249 ff. BGB zur Anwendung kommen.
Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber auch im Rahmen der Aktiv-Passiv-Methode keine negativen Zinsen; denn anderenfalls erhielte der Darlehensgeber mehr als bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Darlehensvertrags.