Weist das Gericht einen wesentlichen Haushaltsgegenstand (hier: das Familienauto) einem Ehegatten zu, so bedarf es für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung gemäß § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB keines Antrags.
Sowohl ein Pkw als auch die in ihm befindlichen Kindersitze sowie der vier Fahrräder fassende Trägeraufsatz sind Haushaltsgegenstände, wenn sie für die tatsächliche Verwendung im Rahmen der Lebensführung der Familie bis zur endgültigen Trennung angeschafft und genutzt worden sind.
Im Miteigentum beider Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände sind nach Billigkeit zur vorläufigen Nutzung während der Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen. Die Verteilung kann sich, da sie nur vorläufigen Charakter hat, auf einzelne Gegenstände beschränken.
Eine Vergütung ist festzusetzen, wenn dies angesichts der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse angebracht erscheint, auch wenn keiner der Ehegatten eine solche gefordert, sondern vielmehr (nur) die Überlassung der angesprochenen Haushaltsgegenstände für den eigenen Gebrauch begehrt hat.
Die Höhe der Vergütung orientiert sich grundsätzlich - da ein Ausgleich im Rahmen der vorläufigen Regelung nur für die Nutzung erfolgt - am objektiven Nutzungs/Mietwert der Gegenstände, nicht am Verkehrswert, soweit dieser nicht den Mietwert beeinflusst.
Sowohl ein Pkw als auch die in ihm befindlichen Kindersitze sowie der vier Fahrräder fassende Trägeraufsatz sind Haushaltsgegenstände, wenn sie für die tatsächliche Verwendung im Rahmen der Lebensführung der Familie bis zur endgültigen Trennung angeschafft und genutzt worden sind.
Im Miteigentum beider Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände sind nach Billigkeit zur vorläufigen Nutzung während der Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen. Die Verteilung kann sich, da sie nur vorläufigen Charakter hat, auf einzelne Gegenstände beschränken.
Eine Vergütung ist festzusetzen, wenn dies angesichts der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse angebracht erscheint, auch wenn keiner der Ehegatten eine solche gefordert, sondern vielmehr (nur) die Überlassung der angesprochenen Haushaltsgegenstände für den eigenen Gebrauch begehrt hat.
Die Höhe der Vergütung orientiert sich grundsätzlich - da ein Ausgleich im Rahmen der vorläufigen Regelung nur für die Nutzung erfolgt - am objektiven Nutzungs/Mietwert der Gegenstände, nicht am Verkehrswert, soweit dieser nicht den Mietwert beeinflusst.
OLG Nürnberg, 11.02.2025 - Az: 11 UF 1178/24
Nachfolgend: Verfahrensgang: BGH, 24.09.2025 - Az: XII ZB 114/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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