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Urteile - Hausrat

Familienrecht

Zum Hausrat gehören diejenigen Gegenstände, die zur Führung des Haushalts und für das Zusammenleben bestimmt sind.

Dies sind die üblichen Haushaltsgebrauchsgegenstände aber auch die Wohnungs- und Kücheneinrichtung oder das Familienauto.

Auf das Eigentum kommt es für die Beurteilung nicht an. Selbst gemietete oder geleaste Sachen können zum Hausrat gehören.

Nicht zum Hausrat gehören Luxusgegenstände, die nicht der gemeinsamen Lebensführung dienen, die ganz persönlichen Sachen eines Ehegatten sowie die Dinge, die der Berufsausübung dienen.

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Urteil

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