Schuldet eine Partnervermittlung einem Nutzer die Zurverfügungstellung von Partnervorschlägen auf einer von ihr bereitgestellten Onlineplattform und die technische Möglichkeit von Kontaktaufnahmen, stellt ein gleichzeitig geschuldetes Portrait als Zusammenfassung einer Onlinebefragung als PDF erkennbar eine vertragliche Nebenleistung dar; dies macht den Vertrag nicht zu einem Werkvertrag.
Hat der Nutzer ausdrücklich verlangt, dass die Partnervermittlung vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, schuldet er im Fall des Widerrufs Wertersatz, der aufgrund gerichtlicher Schätzung nach § 287 ZPO dem hälftigen Jahrespreis entsprechen kann.
Eine Berücksichtigung der tatsächlich stattgebundenen Kontaktaufnahmen muss unterbleiben, wenn alle Nutzer unabhängig von der konkreten Nutzung für die abstrakte Nutzungsmöglichkeit gleich viel zahlen.
Die Leistung einer Partnervermittlung hat zu Beginn der Laufzeit einen ganz besonderen Wert (vgl. OLG Hamburg, 02.03.2017 - Az: 3 U 122/14).