Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Der Kläger nimmt den beklagten Kraftfahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger leaste für die Zeit vom 13. September 2010 bis zum 10. April 2013 von der Audi Leasing - einer Zweigniederlassung der Volkswagen Leasing GmbH - ein Neufahrzeug des Typs Audi A6 Avant 2.0 TDI. Der Kläger leistete monatliche Leasingraten in Höhe von 869 € und eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 13.268,75 €. Er bezahlte insgesamt auf den Leasingvertrag einen Betrag in Höhe von 39.338,75 €. Am 10. April 2013 gab der Kläger das Fahrzeug an die Leasinggeberin zurück und erwarb es am selben Tag von der Hahn Automobile GmbH + Co. KG, die den Leasingvertrag vermittelt hatte, bei einem Kilometerstand von 75.000 für 12.879,37 €.
Das Fahrzeug war mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Dieser verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlief, und in diesem Fall eine höhere Abgasrückführungsrate und einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update hat der Kläger am 5. Oktober 2017 aufspielen lassen.
Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 37.199,06 € (Leasingraten, Leasingsonderzahlung und Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung) nebst Deliktszinsen Zug um Zug gegen „Übereignung“ des Fahrzeugs, ferner auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden sowie des Annahmeverzugs in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 15.496,67 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen „Übereignung“ des Fahrzeugs zu zahlen, sowie den Feststellungsanträgen stattgegeben.
Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, 9.170,41 € nebst Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen sowie die Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden festgestellt.
Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter, soweit diese bisher erfolglos geblieben sind. Die Beklagte verfolgt mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB im Hinblick auf den Kauf des Fahrzeugs am 10. April 2013. Die Entscheidung der Beklagten, dass der mit der erwähnten Motorsteuerungssoftware ausgestattete Motor EA189 in das von dem Kläger erworbene Fahrzeug eingebaut und dieses mit der erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, stelle eine sittenwidrige Handlung dar. Dem Kläger sei durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten, das auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB erfülle, ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug liege und der durch das spätere Software-Update nicht entfallen sei. Der Schadensersatzanspruch richte sich auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer auf die Gesamtlaufzeit anteilig berechneten Nutzungsentschädigung seit Erwerb des Fahrzeugs am 10. April 2013. Hieraus habe der Kläger Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen in Höhe von 4 % jährlich seit Kaufpreiszahlung, die am Tag des Erwerbs erfolgt sei. Die Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden sei im Hinblick auf der Erhaltung und Wiederherstellung des Fahrzeugs dienende erforderliche Aufwendungen des Klägers festzustellen, deren Entstehung sehr wahrscheinlich sei. Hingegen sei der Annahmeverzug der Beklagten nicht festzustellen, weil der Kläger von ihr eine weit übersetzte Summe gefordert habe.
Keinen Anspruch habe der Kläger auf Ersatz der auf den Leasingvertrag geleisteten Zahlungen. Unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch dem Grunde nach aus §§ 826, 31 BGB bestehe, sei er jedenfalls durch Anrechnung von Wertersatz für die während der Leasingzeit gezogenen Nutzungsvorteile vollständig aufgezehrt. Der Wertersatz bemesse sich nach dem objektiven Leasingwert, wobei von der Marktüblichkeit der vereinbarten Leasinggebühren mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen sei. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bestünden schon dem Grunde nach nicht, stünden dem Kläger abgesehen davon ebenfalls im Hinblick auf die Anrechnung von Wertersatz für die gezogenen Nutzungsvorteile nicht zu. Diese Anrechnung stehe schließlich auch Ansprüchen des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder mit Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Abs. 10 VO (EG) 715/2007 entgegen, zumal es sich bei diesen Vorschriften nicht um Schutzgesetze handle.
II. Die wechselseitigen Revisionen sind gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO insgesamt statthaft. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Seine Darlegungen zur Zulassungsrelevanz begründen lediglich die von ihm getroffene Zulassungsentscheidung, ohne sie einzuschränken. Eine klare und eindeutige Zulassungsbeschränkung in den Entscheidungsgründen liegt jedenfalls nicht vor.
III. Die zulässige Revision der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, wie sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung so genannter Deliktszinsen sowie die Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden wendet (III.1). Die Revision des Klägers ist nur teilweise zulässig; insoweit ist sie unbegründet (III.2).
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