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Über Zulässigkeit der Verwendung von Kindersitzen muss der Autoverkäufer aufklären!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Im zu entscheidenden Fall begehrte der Käufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrages. Er habe bereits bei der ersten Probefahrt gegenüber dem Verkäufer betont, dass bei dem Fahrzeug alle drei Kindersitze auf der mittleren Reihe des Fahrzeuges angebracht werden sollten. Dies sei von entscheidender Bedeutung für den Kauf des Fahrzeuges gewesen. Der Verkäufer sei daher verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass dies nicht zulässig sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beweisaufnahme hat auch unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses des Landgerichtes nicht ergeben, dass die Beklagte als Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeuges entgegen besseren Wissens die Zulässigkeit der Verwendung von drei Kindersitzen in einer Reihe auf der mittleren Rückbank des Fahrzeuges vorgetäuscht hat. Der Klägerin ist zwar der Nachweis gelungen, dass sie mehrfach betont hat, dass es kaufentscheidend sei, dass drei Sitze nebeneinander auf der mittleren Reihe angebracht werden können; es fehlen jedoch Feststellungen insoweit, dass der für die Beklagte handelnde Geschäftsführer die Zulässigkeit dieser Maßnahme ausdrücklich erklärt hat.

Eine arglistige Täuschung durch Unterlassung ist vorliegend auch nicht gegeben, da das subjektive Tatbestandsmerkmal nicht vorliegt, weil sich die Beklagtenseite wohl keine Vorstellungen über die Zulässigkeit gemacht, sondern sich allenfalls um die rein technische Seite gekümmert hat.

Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses ist auch nicht von einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien hinsichtlich der Zulässigkeit von drei Kindersitzen nebeneinander auf der Rückbank auszugehen. Das angefochtene Urteil ist auch nicht so zu interpretieren, da dort im Ergebnis von einem Täuschen durch Unterlassen aufgrund eines sogenannten Erkenntnisvorsprungs ausgegangen wird.

Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist dennoch begründet, da im vorliegenden Fall ein sogenanntes Verschulden bei Vertragsabschluss im Sinne der §§ 280 Abs.1, 311 BGB vorliegt. Die Beklagte hat die Nebenpflicht zur Aufklärung und Beratung verletzt. Die Klägerin durfte eine besondere Fachkunde des KFZ-Händlers annehmen und darauf vertrauen.

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