Bei der Abwägung der Haftungsanteile im Rahmen eines Verkehrsunfalls sind nur unstreitige, zugestandene und erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen, Vermutungen haben außer Betracht zu bleiben.
Jeder Fahrzeugführer muss sich beim Wenden so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dass der Fahrzeugführer gegen diese Sorgfaltspflichten verstoßen hat, wird dabei vermutet. Dahinstehen kann, ob das Fahrzeug noch gerade im Wendevorgang begriffen war oder schon gerade vollständig auf der mittleren Fahrspur angekommen war. Denn maßgeblich ist nicht die genaue Position, sondern die Frage, ob noch der vorgenannte „unmittelbare zeitliche und örtliche Zusammenhang“ mit dem Wendevorgang bestand.
Jeder Fahrzeugführer muss sich beim Wenden so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dass der Fahrzeugführer gegen diese Sorgfaltspflichten verstoßen hat, wird dabei vermutet. Dahinstehen kann, ob das Fahrzeug noch gerade im Wendevorgang begriffen war oder schon gerade vollständig auf der mittleren Fahrspur angekommen war. Denn maßgeblich ist nicht die genaue Position, sondern die Frage, ob noch der vorgenannte „unmittelbare zeitliche und örtliche Zusammenhang“ mit dem Wendevorgang bestand.
LG Lübeck, 02.06.2022 - Az: 14 S 106/20
ECLI:DE:LGLUEBE:2022:0602.14S106.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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