Im zu entscheidenden Fall war es zu einer
Kollision zwischen einem vorbeifahrenden und einem vom Straßenrand anfahrenden und sofort zum Wenden ansetzenden Fahrzeug gekommen. In diesem Fall trifft den Vorbeifahrenden kein Verschulden - es handelt sich hier nicht um ein verkehrswidriges
Überholen nach
§ 5 StVO. Vielmehr hat der Wendende den Unfall wegen Verstoßes gegen §§
10 S.1,
9 V StVO verschuldet. Der Wendende hat zu gewährleisten, dass jegliche Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Diesen Anschein hat der Wendende vorliegend nicht erschüttern können.