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Haftungsverteilung bei Kollision zwischen überholendem Kraftrad und linksabbiegendem Fahrzeug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem überholenden Kraftrad und einem nach links abbiegenden Kraftfahrzeug richtet sich nach den §§ 717 StVG sowie gegebenenfalls nach §§ 823 BGB, 9 StVO in Verbindung mit § 3 Nr. 1, 2 PflVersG. Maßgeblich ist die Abwägung der jeweiligen Betriebsgefahren und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der beiderseitigen Sorgfaltspflichten.

Nach § 17 Abs. 1 StVG hat jeder Unfallbeteiligte die Umstände darzulegen und zu beweisen, die geeignet sind, seine Haftung zu mindern oder auszuschließen. Die Haftungsverteilung erfolgt demnach nach dem Maß der Verursachung und des Verschuldens. Ein Verschulden kann nur berücksichtigt werden, wenn es zugestanden oder bewiesen ist.

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn ein Überholen bei unklarer Verkehrslage erfolgt. Eine unklare Verkehrslage besteht insbesondere dann, wenn der Überholende die Absicht eines vorausfahrenden Fahrzeugs, nach links abzubiegen, nicht sicher ausschließen kann. Fährt eine Fahrzeugkolonne mit geringer Geschwindigkeit auf eine erkennbar abzweigende Straße zu, begründet dies regelmäßig eine unklare Verkehrslage. Der Überholende hat sich in dieser Situation zurückzuhalten, auch wenn die Kolonne über eine längere Strecke langsam gefahren ist. Wird das Überholmanöver zudem in einer Kurve oder bei eingeschränkter Sicht eingeleitet, verstärkt dies den Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

Ein Verschulden des linksabbiegenden Fahrzeugs nach § 9 Abs. 1 StVO setzt voraus, dass entweder gegen das Linkseinordnungsgebot (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO) oder gegen die zweite Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) verstoßen wurde. Der Nachweis eines solchen Verstoßes erfordert eine hinreichend sichere Feststellung tatsächlicher Umstände, aus denen sich ergibt, dass sich der Abbieger nicht ordnungsgemäß zur Fahrbahnmitte eingeordnet oder den nachfolgenden Verkehr nicht hinreichend beachtet hat. Ist der genaue Fahrverlauf nicht feststellbar und die Sicht nach hinten durch andere Fahrzeuge eingeschränkt, kann ein schuldhafter Verstoß gegen die Rückschaupflicht nicht angenommen werden.

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