Wird ein unfallbeteiligtes Fahrzeug von seinem Fahrer in Ausübung eines öffentlichen Amtes geführt, tritt nach Art. 34 S. 1 GG an die Stelle der persönlichen Haftung des Fahrers nach § 839 BGB die Haftung des Staates oder der Körperschaft, in deren Dienst er steht. Die Ersatzpflicht des
Kraftfahrzeugführers nach
§ 18 StVG wird als Verschuldenshaftung durch § 839 BGB verdrängt, nicht aber die - weiterhin mögliche - Halterhaftung des Dienstherrn als Halter nach
§ 7 StVG.
Fährt ein Rettungswagen mit Blaulicht und Martinshorn bei „Rot“ über eine Ampelkreuzung, liegt zwar wegen
§ 35 Abs. 5a StVO kein
Rotlichtverstoß vor. Nach § 35 Abs. 8 StVO hat sich aber das Rettungsfahrzeug so langsam in eine Kreuzung hineinzutasten, dass es in der Lage ist, sofort anzuhalten, wenn ein
vorfahrtberechtigtes Fahrzeug erkannt wird, dessen Fahrer sich nicht erkennbar auf die Absicht des Einsatzfahrzeugführers eingestellt hat, die Kreuzung bei rotem Ampellicht zu überqueren (hier: 80% Haftung bei Übersehen eines Motorradfahrers, der wegen Fahrt aus einem Tunnel und Helm das Martinshorn erst sehr spät hörte).