Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 393.490 Anfragen

Haftungsverteilung bei Kreuzungskollision und bei „rot“ querendem Rettungswagen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wird ein unfallbeteiligtes Fahrzeug von seinem Fahrer in Ausübung eines öffentlichen Amtes geführt, tritt nach Art. 34 S. 1 GG an die Stelle der persönlichen Haftung des Fahrers nach § 839 BGB die Haftung des Staates oder der Körperschaft, in deren Dienst er steht. Die Ersatzpflicht des Kraftfahrzeugführers nach § 18 StVG wird als Verschuldenshaftung durch § 839 BGB verdrängt, nicht aber die - weiterhin mögliche - Halterhaftung des Dienstherrn als Halter nach § 7 StVG.

Fährt ein Rettungswagen mit Blaulicht und Martinshorn bei „Rot“ über eine Ampelkreuzung, liegt zwar wegen § 35 Abs. 5a StVO kein Rotlichtverstoß vor. Nach § 35 Abs. 8 StVO hat sich aber das Rettungsfahrzeug so langsam in eine Kreuzung hineinzutasten, dass es in der Lage ist, sofort anzuhalten, wenn ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug erkannt wird, dessen Fahrer sich nicht erkennbar auf die Absicht des Einsatzfahrzeugführers eingestellt hat, die Kreuzung bei rotem Ampellicht zu überqueren (hier: 80% Haftung bei Übersehen eines Motorradfahrers, der wegen Fahrt aus einem Tunnel und Helm das Martinshorn erst sehr spät hörte).


LG Nürnberg-Fürth, 08.04.2021 - Az: 2 O 6051/20

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von radioeins

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.490 Beratungsanfragen

ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön

Verifizierter Mandant

Kurz nach Überweisung des Honorars erfolgte die Antwort, die sehr ausführlich und konkret war. Dadurch fühlte ich mich sehr gut beraten. - Ein ...

Verifizierter Mandant