Gemäß
§ 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO handelt ordnungswidrig, wer entgegen
§ 38 Abs. 1 Satz 2 StVO mit
Blaulicht und Einsatzhorn fahrenden Fahrzeugen nicht unmittelbar, nachdem er Blaulicht und Einsatzhorn wahrgenommen hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können, freie Bahn schafft. Bei unklarer Verkehrslage haben Verkehrsteilnehmer im Zweifelsfall zu warten und hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass sie das Einsatzfahrzeug rechtzeitig hören können.
Die Verpflichtung, „sofort freie Bahn zu schaffen“ wird durch die Signale des Vorrechtsfahrzeugs ausgelöst und beginnt erst in dem Zeitpunkt, in dem der Verkehrsteilnehmer diese wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen können.
Es liegt kein Verstoß gegen die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse vor, wenn die diesbezügliche Regelung in
§ 11 Abs. 2 StVO zur Gassenbildung nicht befolgt werden kann, ohne den Sinn und Zweck der Norm, die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen zu ermöglichen, unterlaufen würden.