Im zu entscheidenden Fall war es zu einem
Unfall zwischen einem Zivilfahrzeug und einem Streifenwagen im Einsatz gekommen. Das Fahrzeug wurde an einer Tankstelle. Kurz zuvor waren zwei Polizeieinsatzfahrzeuge von der Polizeiwache unter Nutzung von
Sonderrechten zur losgefahren, weil ein laufender Einbruchdiebstahl gemeldet worden war. Als der Fahrer des Zivilfahrzeugs von der Tankstellenkasse zum Fahrzeug zurückkehrte, sah er das erste Einsatzfahrzeug der Polizei mit Blaulicht und Martinshorn mit sehr hoher Geschwindigkeit in seiner Fahrtrichtung vorbeifahren. Der Fahrer fuhr dann zur Tankstellenzufahrt, um nach rechts abzubiegen. Er ließ zwei Fahrzeuge passieren und ordnete sich nach rechts ein, da er nach ca. 40 m nach links abbiegen wollte. Der Fahrer reduzierte seine Geschwindigkeit dazu bis zum Stillstand, so dass das nachfolgende Fahrzeug hinter ihm anhalten musste. Da der Fahrer des nachfolgenden Autos das zweite Polizeifahrzeug durch das Blaulicht im Rückspiegel hinter sich bemerkte, zog der Fahrer sein Fahrzeug nach rechts an den Straßenrand. Im Abbiegevorgang kollidierte das Fahrzeug des zuvor tankenden Fahrers mit dem überholenden zweiten Polizeifahrzeug, an dem jedenfalls Blaulicht angeschaltet war. Zu klären war nun die Haftungsverteilung. Hierzu führte das Gericht aus:
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