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Sonder- und Wegerechte: Was ist bei Polizei- oder Rettungsfahrzeugen im Einsatz zu beachten?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Polizei- oder Rettungsfahrzeuge können in besonderen Fällen spezielle Rechte im Straßenverkehr (Sonderrechte) wahrnehmen. Die Fahrzeuge können von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit werden. Die Sonderrechte sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird in § 35 der StVO geregelt. Üblicherweise sind folgende Regelübertretungen betroffen:

- Überschreiten des Tempolimits
- Halten oder Parken im Halteverbot
- Fahren bei Rotlicht
- Befahren der Gegenfahrbahn
- u.a.

Darüber hinaus können die Fahrzeuge auch das Wegerecht in Anspruch nehmen. Zur Inanspruchnahme dieser Rechte sind das blaue Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn zu verwenden - und zwar von Fahrtanfang bis Fahrtende. Nur in diesem Fall ist das Fahrzeug von der StVO befreit. Die Verwendung ist in § 38 Abs. 1 StVO geregelt und erfordert eine der folgenden Situationen, in denen höchste Eile geboten ist, um

- Menschenleben zu retten
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden
- flüchtige Personen zu verfolgen
- bedeutende Sachwerte zu erhalten

Mit dem optischen und akustischen Signal wird anderen Verkehrsteilnehmern angezeigt, sofort den Weg frei zu machen. Die Art und Weise, wie dies umzusetzen ist, hängt vom Einzelfall ab. Üblicherweise ist nach Lokalisation der Signalquelle auf den rechten Fahrbahnrand auszuweichen und dort langsam weiterzufahren oder ggf. dort anzuhalten. Ohne diese Signale dürfen Sonderrechte nur sehr restriktiv genutzt werden.

Natürlich sind die Sonder- und Wegerechte kein völliger Freifahrtschein, die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist grundsätzlich gebührend zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird lediglich die StVO außer Kraft gesetzt - die anderen gesetzlichen Regelungen bleiben bestehen.
Stand: 09.01.2019 (aktualisiert am: 26.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Sonderrechte nach § 35 StVO erlauben es Einsatzfahrzeugen, von den allgemeinen Verkehrsregeln abzuweichen, etwa durch Geschwindigkeitsüberschreitungen oder das Fahren bei Rotlicht. Wegerechte nach § 38 StVO verpflichten andere Verkehrsteilnehmer hingegen dazu, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen.
Wegerechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, bedeutende Sachwerte zu erhalten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden oder flüchtige Personen zu verfolgen. Dabei müssen blaues Blinklicht und Einsatzhorn zwingend kombiniert genutzt werden.
Verkehrsteilnehmer sollten das Einsatzfahrzeug lokalisieren, den Weg durch Ausweichen an den rechten Fahrbahnrand freimachen und dort gegebenenfalls langsam weiterfahren oder anhalten, um das Fahrzeug gefahrlos passieren zu lassen.
Nein. Auch bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten muss die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt werden. Zudem wird lediglich die StVO außer Kraft gesetzt; andere gesetzliche Regelungen bleiben für Einsatzfahrer weiterhin uneingeschränkt bestehen.
Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathMartin Becker

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