Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Kommt es auf einer 4,65m breiten Fahrbahn zu einer streifenden
Kollision zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr und war hierfür zumindest mitursächlich, dass eines der Fahrzeuge nicht äußerst rechts sondern etwas versetzt zum Fahrbahnrand fuhr, so ist eine Haftungsverteilung von 70:30 zu dessen Lasten angezeigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Erstgericht hat die wechselseitigen Verursachungsbeiträge nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die gemäß
§ 17 Abs. 1, 3 StVG vorzunehmende Abwägung eingestellt.
1. Vorweg zu den tatsächlichen Gegebenheiten:
Die von den Unfallbeteiligten in jeweiliger Gegenrichtung genutzte Kreisstraße PAN … misst bis zur weißen Linie eine Breite von 4,65 m. Eine Mittellinie ist nicht eingezeichnet. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 29.04.2013 - von den Parteien nicht angegriffen - herausgearbeitet hat, befand sich der beklagtische Pkw im Moment der Kollision vollständig innerhalb seiner Fahrspur. Der klägerische Pkw befand sich demgegenüber mit dem Fahrzeugheck 25 bis 30 cm in der Gegenfahrspur. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge V., aber auch der Zeuge H., Beifahrer im klägerischen Fahrzeug, übereinstimmend angegeben haben, dass der Zeuge V. vor der Kollision noch nach rechts ausgewichen ist. Damit muss sich der klägerische Pkw unmittelbar vor der Kollision noch weiter innerhalb der Gegenfahrspur befunden haben, wobei nicht exakt festgestellt werden konnte, wie viel Zentimeter genau die Überschreitung der Fahrbahnmitte betragen hat.
Die Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Pkw betrug 75 bis 81 km/h, die Kollisionsgeschwindigkeit 61 bis 67 km/h. Für den beklagtischen Pkw wurde eine konstante Annäherungsgeschwindigkeit von 81 km/h zugrunde gelegt. Die beiden Unfallbeteiligten konnten sich aus einer Distanz von 75 m gegenseitig erkennen. Wie der Sachverständige herausgearbeitet hat, hätte der Anhalteweg unter Berücksichtigung des gesamten Breitenbedarfs der Fahrzeuge von 3,75 m bei Anwendung des Gebots des „Fahrens auf halbe Sicht“ 37,5 m betragen, die Ausgangsgeschwindigkeit der unfallbeteiligten Fahrzeuge hätte dann nur 58 km/h betragen dürfen. Weiter hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.08.2013 herausgearbeitet, dass für den Beklagten die verbleibende Fahrbahnbreite zum Rand noch ca. 45 cm betragen hat. Der Beklagte zu 1) hätte daher über 40 cm nach rechts ausweichen können, ohne mit den rechten Rädern auf das Bankett zu geraten. Um den Zusammenstoß zu vermeiden, hätte der Beklagte zu 1) rund 15 cm weiter rechts fahren müssen, es wäre dann allenfalls zu einem Anstoß der beiden Außenspiegel gekommen. Um auch diesen Spiegelkontakt zu vermeiden, hätte der Beklagte zu 1) rund 30 cm weiter rechts fahren müssen. Eine um 15 cm weiter rechts orientierte Fahrlinie des Pkw der Beklagtenpartei wäre selbst bei einer Fahrgeschwindigkeit von 77 bis 85 km/h gefahrlos möglich gewesen. Um 30 cm weiter rechts fahren zu können, hätte der Beklagte zu 1) bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 77 bis 85 km/h sein Fahrzeug gut kennen und beherrschen müssen, da er nur mit einem Abstand von 15 cm zum rechten Fahrbahnrand gefahren wäre. Bei einem Fahren auf „halbe Sicht“ hätte der Beklagte zu 1) auch gefahrlos 30 cm und mehr nach rechts ausweichen können.
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