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Geschwindigkeit muss immer den Straßenverhältnissen angepasst werden!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Hat ein Fahrer auf einem ländlichen Nebenweg die Geschwindigkeit nicht an die Straßenverhältnisse angepasst, so kann von der Gemeinde im Fall einer Fahrzeugbeschädigung kein Schadensersatz verlangt werden.

Ein Fahrer muss insbesondere auf einer durch landwirtschaftliches Gebiet führenden untergeordneten Straße mit geringer Verkehrsbedeutung, die ersichtlich kein befestigtes Bankett besitzt mit Beschädigungen der Fahrbahndecke rechnen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht an öffentlichen Straßen ist nach Art. 9 BayStrWG als öffentlich rechtliche Pflicht ausgestaltet, sodass Verstöße hiergegen Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auslösen können. Vorliegend hat jedoch die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt.

Der Umfang der vom Straßenbaulastträger zu beachtenden Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht bestimmen sich jedoch nach den Umständen des Einzelfalls. Für bestimmte typische Situationen gibt es allgemeine und verbindliche Grundregeln über die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Straßenverkehrspflicht. Es liegt aber im Ermessen des Verkehrspflichtigen, ob er eingreifen will. In der Wahl der geeigneten Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten ist der Verkehrspflichtige frei. Die Pflicht steht dabei unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Der Umfang der Straßenunterhaltung bestimmt sich dabei nach den Anforderungen des witterungsgerechten Verkehrs. Insbesondere führt auch noch nicht jede Beschädigung der Fahrbahndecke zu einer Verpflichtung des Verkehrspflichtigen, Reparaturarbeiten zu veranlassen. Insbesondere können auch Löcher in der Fahrbahn noch keine Verletzung der Verkehrspflicht begründen, wenn die Beschädigung der Fahrbahndecke aufgrund ihrer Größe und Tiefe für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr noch ungefährlich sind. Insbesondere bei einer durch landwirtschaftliches Gebiet führende unterordnete Straße mit geringer Verkehrsbedeutung, die ersichtlich kein befestigtes Bankett besitzt, muss mit Beschädigungen bzw. Verschmutzungen der Fahrbahndecke gerechnet werden.

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