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Verpflichtung zur Sicherung einer Stützmauer trotz Straßenanbindung zulässig

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Anordnung zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen an einer Stützmauer ist rechtmäßig, wenn von ihr regelmäßig Materialabplatzungen ausgehen, die den Straßenverkehr beeinträchtigen können. Bereits herabfallende Steine, die auf Randstreifen oder Fahrbahn gelangen, stellen eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dar.

Die Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Mauer steht, ist als Zustandsverantwortliche heranzuziehen. Einwände, die Mauer sei Teil der Straße und damit in der Straßenbaulast der Gemeinde, greifen nicht durch. Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz gehören zwar Stützmauern grundsätzlich zum Straßenkörper. Voraussetzung ist jedoch, dass sie durch die Widmung erfasst sind. Befindet sich die Mauer überwiegend auf einem privaten Grundstück, das in der Widmungsverfügung nicht aufgeführt ist, fehlt es an der erforderlichen öffentlichen Widmung. Sie wird damit nicht Bestandteil der Straße.

Der Umstand, dass die Gemeinde einzelne Flächen wie Randstreifen oder Entwässerungsrinnen nutzt, führt nicht dazu, dass die Mauer selbst als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche anzusehen wäre. Auf ihr findet kein öffentlicher Verkehr statt. Auch eine Verantwortlichkeit der Gemeinde als Handlungsstörerin wegen möglicher Mängel der Straßenentwässerung steht der Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin nicht entgegen. Für die Gefahrenabwehr durfte sich die Behörde an diejenige halten, die die tatsächliche Gewalt über den Mauerzustand hat.

Die Sicherungsanordnung beschränkt sich auf notwendige Mindestmaßnahmen wie das Anbringen von Netzen und verpflichtet nicht zur vollständigen Sanierung. Einwände, die Behörde habe die Gefahr selbst verursacht oder müsse umfassendere Baumaßnahmen veranlassen, führen nicht zum Erfolg. Ebenso ist die Abtrennung eines weiteren Verpflichtungsantrags im gerichtlichen Verfahren zulässig, wenn dieser einen anderen Streitgegenstand betrifft.


VGH Bayern, 17.07.2025 - Az: 11 ZB 25.503

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