Wird bei der
künstlichen Besamung versehentlich der Samen eines anderen Hengstes verwendet, entsteht dadurch kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der behauptete Minderwert des Fohlens nicht anhand objektiver Umstände nachgewiesen werden kann.
Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns setzt nach § 252 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO voraus, dass konkrete Tatsachen dargelegt und bewiesen werden, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Gewinneintritt ergibt. Die Beweiserleichterungen dieser Vorschriften entbinden den Geschädigten nicht von der Pflicht, eine tragfähige Tatsachengrundlage für die Schadensprognose zu schaffen.
Bei der veterinärmedizinischen Behandlung eines Tieres, einschließlich der Besamung, handelt es sich grundsätzlich um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist nicht der Erfolg der Behandlung, sondern der Einsatz der nach den Fachstandards erforderlichen Kenntnisse und Sorgfalt. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt vor, wenn die Behandlung nicht ordnungsgemäß nach den vereinbarten Vorgaben ausgeführt wird.
Wird anstelle des vereinbarten Materials ein anderes verwendet, kann dies einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB begründen. Ersatzfähig sind dabei diejenigen Vermögensnachteile, die sich aus der Pflichtverletzung konkret ergeben. Für einen Anspruch auf Ersatz eines behaupteten Minderwerts ist erforderlich, dass sich der hypothetische Vermögensvorteil bei ordnungsgemäßem Verhalten objektiv feststellen lässt. Fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen Vorteils, kommt eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht in Betracht.
Die bloße Annahme, ein aus der beabsichtigten Zuchtverbindung hervorgegangenes Tier hätte einen höheren Marktwert gehabt, stellt keine ausreichende Grundlage für die Schadensbemessung dar, wenn die Entwicklung und Qualität des hypothetischen Tieres von zahlreichen biologischen Unsicherheiten abhängen und konkrete Vergleichswerte fehlen. Ebenso ist die Einholung eines Privatgutachtens nicht erforderlich und zweckmäßig, wenn dieses auf bloß abstrakten Erwägungen beruht und keine belastbaren Tatsachen liefert.