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Haftung des Betreuers bei Pflichtverletzungen: Wann der Betreuer für Schäden einstehen muss

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Ein Betreuer verwaltet im Rahmen der rechtlichen Betreuung fremde Angelegenheiten und trifft oft weitreichende Entscheidungen für den Betreuten. Doch was geschieht, wenn dem Betreuer dabei Fehler unterlaufen und dem Betreuten ein Schaden entsteht? Gemäß § 1794 BGB haftet der Betreuer dem Betreuten für Vermögensschäden, die diesem durch schuldhafte, also vorsätzliche oder fahrlässige, Pflichtverletzungen des Betreuers entstehen.

Voraussetzungen der Haftung

Damit eine Haftung des Betreuers nach §§ 1908i, 1794 BGB begründet ist, müssen verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ vorliegen. Es muss eine Pflichtverletzung des Betreuers vorliegen, durch die ein Schaden entstanden ist. Zwischen dieser Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Schließlich muss den Betreuer ein Verschulden treffen, wobei hierfür Vorsatz oder Fahrlässigkeit gemäß § 276 BGB ausreicht. Dies gilt für alle Formen der Betreuung. Sie begründet jedoch ausschließlich eine Haftung des Betreuers gegenüber dem Betreuten, nicht gegenüber Dritten.

Pflichtverletzung: Was ist zu beachten?

Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung ist jeder Verstoß gegen das Gebot der gewissenhaften Amtsführung. Eine solche Verletzung kann sowohl in einem aktiven Tun als auch in einem Unterlassen liegen. Pflichtwidrigkeit liegt immer dann vor, wenn das Verhalten des Betreuers von den Verpflichtungen abweicht, die ihm das Gesetz und sein Amt auferlegen.

Klassische Fälle sind das Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen des Betreuten oder die verspätete Stellung eines Sozialhilfeantrags, was in der Regel als fahrlässige Pflichtverletzung gewertet wird. Auch das Versäumen von Antragsfristen oder Rechtsmittelfristen gehört dazu.

Eine Pflichtverletzung kann aber nur dann vorliegen, wenn dem Betreuer eine bestimmte Pflicht überhaupt obliegt. Die Pflichten entstehen mit der Bestellung durch das Betreuungsgericht und der Ausgestaltung des Aufgabenkreises durch die übertragenen Aufgabenbereiche. So fällt beispielsweise die Pflicht zur Räumung eines vom Betreuten bewohnten Zimmers in einem Altenwohnheim nicht unter die Vermögenssorge, sondern in den Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung (vgl. AG Saarbrücken, 12.12.2013 - Az: 121 C 194/13 (09)). Obliegt dem Betreuer dieser Aufgabenkreis nicht, kann er auch nicht für das Unterlassen der Wohnungsauflösung haften.

Ein Haftungsrisiko stellt auch der Umgang mit Versicherungen dar. Ist der Betreute beispielsweise aufgrund von Altersdemenz nicht mehr in der Lage, eine Gefahrerhöhung (etwa bei einer Gebäudeversicherung) selbst anzuzeigen, ist der Betreuer als gesetzlicher Vertreter hierzu verpflichtet. Unterlässt der Betreuer diese Anzeige, kann die Versicherung im Schadensfall von der Leistungspflicht befreit sein, was einen ersatzpflichtigen Schaden für den Betreuten darstellt.

Ebenso haftungsträchtig ist das Versäumnis, den Betreuten bei bestehender Möglichkeit freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anzumelden. Auch wenn Sozialhilfeträger die Kosten tragen, ist die Sozialhilfe nur nachrangig (vgl. OLG Naumburg, 26.09.2013 - Az: 1 U 8/13). Der hierdurch entstehende Schaden kann vom Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden.

Besonders kritisch wird es, wenn ein Betreuer bestehende Versicherungen kündigt. Ein Berufsbetreuer kann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er eine private Kranken- und Pflegeversicherung kündigt, um Kosten zu sparen, obwohl der Eintritt des Versicherungsfalls (und damit eine Beitragsbefreiung) bereits absehbar war (vgl. OLG Koblenz, 28.02.2018 - Az: 4 W 79/18). Allein die Mittellosigkeit des Betreuten rechtfertigt eine solche Kündigung nicht ohne eine umfassende Risikoabwägung.

Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung kann auch vorliegen, wenn ein Betreuer bei der Beantragung von Leistungen, etwa Pflegewohngeld, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, weil er sich auf die Auswertung vorgelegter Unterlagen beschränkt und keine eigenständige Überprüfung der Vermögensverhältnisse vornimmt (vgl. VG Arnsberg, 30.11.2021 - Az: 9 K 3572/19). Ein Betreuer, insbesondere ein Berufsbetreuer und Rechtsanwalt, ist verpflichtet, sich selbst einen Einblick in die Vermögensverhältnisse zu verschaffen, wozu insbesondere die Sichtung der persönlichen Unterlagen gehört. Das bloße Vertrauen auf die Angaben Dritter, etwa der Tochter des Betreuten, entlastet ihn nicht.

Pflichten des Betreuers und der Wille des Betreuten

Die Pflichten des Betreuers richten sich nach § 1821 BGB. Er hat die Angelegenheiten so zu besorgen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. Zum Wohl gehört jedoch ausdrücklich auch die Möglichkeit des Betreuten, sein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Der Betreuer hat diesen Wünschen zu entsprechen, solange dies dem Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist.

Wie ernst dieser Grundsatz zu nehmen ist, zeigt eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (03.08.2017 - Az: 13 U 14/17). Ein Betreuer hatte die Wohnungseinrichtung einer Betreuten entsorgen lassen, obwohl diese mehrfach und konstant den Wunsch geäußert hatte, in ihre Wohnung zurückzukehren. Das Gericht sah hierin eine klare Pflichtverletzung und einen Schadensersatzanspruch. Ein beachtlicher Gegensatz zwischen Wohl und Wille des Betreuten entstehe erst, wenn die Erfüllung der Wünsche höherrangige Rechtsgüter gefährden oder die gesamte Lebenssituation erheblich verschlechtern würde. Selbst irrational erscheinende Wünsche, wie objektiv unsinnige Mietausgaben, sind wegen des Selbstbestimmungsrechts zu respektieren, solange der Betreute sich dies leisten kann. Der Betreuer hätte die Einrichtung nicht entsorgen dürfen, selbst wenn eine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich schien.

Verschulden des Betreuers: Von leichter Fahrlässigkeit bis Vorsatz

Der Betreuer haftet für jede Form des Verschuldens, also für Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden.

Bei der Fahrlässigkeitshaftung ist der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab entscheidend. Hier wird differenziert: Ein als Berufsbetreuer agierender Betreuer ist zum professionellen Handeln verpflichtet und unterliegt einem strengeren Maßstab. Ehrenamtlichen Betreuern können hingegen ausnahmsweise Haftungserleichterungen zugutekommen.


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Stand: 02.02.2026 (aktualisiert am: 17.03.2026)
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