Eine Haftung des Betreuers kann nur dann bestehen, wenn dem Betreuer eine bestimmte Pflicht obliegt, da ohne entsprechende Pflicht keine Pflichtverletzung vorliegend kann. Die Pflicht entsteht mit der Bestellung durch das Betreuungsgerichts, der Pflichtenkreis ergibt sich aus der Bestellung.
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AG Saarbrücken, 12.12.2013 - Az: 121 C 194/13 (09)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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