Wenn einem
Betreuer der
Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, rechtfertigt die notwendige Tätigkeit bei Abwicklung und Auflösung des Wohnraums, den der Betroffenen zuletzt zur Miete bewohnt hat, grundsätzlich nicht die Festsetzung der gesonderten Vergütungspauschale nach
§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Betreuer wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Freiburg, mit dem die Festsetzung einer gesonderten Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG zurückgewiesen worden ist.
Für die 1941 geborene Betroffene wurde mit Beschluss vom 25.11.2022 eine umfassende rechtliche Betreuung eingerichtet, die unter anderem den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten umfasst. Der Beschwerdeführer wurde als
Berufsbetreuer bestellt.
Die vermögende Betroffene hatte allein in ihrer Mietwohnung gelebt, zog zum 21.12.2022 dauerhaft in ein
Pflegeheim um. Mit Schreiben vom 12.01.2023 beantragte der Betreuer, die
Kündigung der Mietwohnung und des dort vorhandenen Festnetzanschlusses zu genehmigen. Er führte aus, es sei geplant, dass die Betroffene die Wohnung noch eigenständig kündige und die gerichtliche Erlaubnis werde nur für den Fall benötigt, dass sie dies aus eigener Kraft nicht mehr schaffe. Mit Schreiben vom 07.02.2023 kündigte die Betroffene die Mietwohnung selbst.
Mit Schreiben vom 23.06.2023 beantragte der Betreuer gegenüber dem Amtsgericht die Festsetzung seiner Vergütung für den Zeitraum vom 31.12.2022 bis zum 25.05.2023 hinsichtlich der Verwaltung nicht selbst genutzten Wohnraums mit einer Monatspauschale von 30 €, insgesamt 180 €.
Über diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.10.2023 entschieden und die Festsetzung der gesonderten Vergütungspauschale abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der mit der Wohnungsauflösung verbundene organisatorische Mehraufwand stelle eine gewöhnliche Tätigkeit des Betreuers dar und rechtfertige keine Zusatzpauschale gemäß § 10 VBVG (unter Zitat der Kammer, LG Freiburg, 25.05.2020 - Az:
4 T 52/20).
Mit Schreiben vom 08.11.2023 hat der Betreuer unter Zitat des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, 08.12.2022 - Az:
314 T 37/22) Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.11.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt hat.
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