Die Pauschale zugunsten des
Betreuers nach § 5 a Abs. 1 Nr. 2 VBVG fällt auch bei der Verwaltung einer gemieteten Wohnung an, wenn der
Betreute diese nicht nutzt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Betreuer ist mit Beschluss vom 15.12.2021 zum Betreuer des Betreuten u.a. für Wohnungsangelegenheiten bestellt worden.
Der Betreute war für den fraglichen Zeitraum im
Heim untergebracht. Zusätzlich war im Betreuungszeitraum noch Wohnraum für den Betreuten angemietet. Dieser zusätzlich gemietete Wohnraum musste gekündigt und die Wohnung aufgelöst werden. Für die Auflösung, Räumung und Verwaltung der Wohnung begehrt der Betreuer zusätzlich die Pauschale gem. § 5 a Abs. 1 Nr. 2 VBVG. Das Amtsgericht hat mit der Beschluss vom 27.7.2022 die Vergütung festgesetzt, die Festsetzung der weiteren Pauschale abgelehnt und die sofortige Beschwerde zugelassen. Hiergegen hat der Betreuer Beschwerde eingelegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers ist der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg St.-Georg vom 27.7.2022 abzuändern und zusätzlich die Pauschale gem. § 5 a Abs. 1 Nr. 2 VBVG festzusetzen.
Die Beschwerde des Betreuers ist begründet.
Dieser hat Anspruch auf die zusätzliche Vergütung gem. § 5 a Abs. 1 Nr. 2 VBVG für die Verwaltung der gemieteten Wohnung des Betreuten.
Nach dem Wortlaut des § 5 a Abs. 1 Nr. 2 wird dem Betreuer eine zusätzliche monatliche Vergütung von € 30,00 gezahlt, wenn dieser die Verwaltung von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder Ehegatten genutzt wird, übernimmt. Unterschieden wird hier nicht danach, ob die Wohnung dem Betreuten gehört oder gemietet ist, entscheidend ist allein, ob er sie nutzt. Danach fällt nach dem Wortlaut des Gesetzes auch bei der Verwaltung der gemieteten Wohnung, wenn der Betreute diese nicht nutzt, die Pauschale an.
Dies widerspricht nach Auffassung des Gerichts auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Mit den zusätzlichen Pauschalen soll der Mehraufwand bei der Verwaltung eines höheren Vermögens pauschal vergütet werden. Nr. 2 erfasst den Mehraufwand durch die Verwaltung einer weiteren vom Betreuten nicht genutzten Wohnung.
Dieser Mehraufwand entsteht nicht nur bei der Eigentumswohnung, sondern auch bei einer Mietwohnung. Wie der Betreuer zu Recht darlegt, umfasst die Betreuertätigkeit neben der Wohnungsangelegenheit „Heim“ in dem der Betreute nun lebt, nicht nur die Kündigung und Auflösung der ehemaligen Wohnung, sondern auch die Verwaltung und Pflege dieser Wohnung.
Neben der Wohnungsangelegenheit „Heim“ besteht somit ein höherer Betreuungsaufwand für die Wohnungsangelegenheit „Mietwohnung“. Daher wird in der Begründung zum Gesetzesentwurf auch ausdrücklich neben der Eigentumswohnung die Mietwohnung benannt.
Ausgenommen ist nur die Miet- oder Eigentumswohnung, die noch vom Ehegatten bewohnt wird, da in diesen Fällen davon ausgegangen wird, dass der Ehegatte diesen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erledigt.
Da es sich um eine Pauschalvergütung handelt, kommt es nicht darauf an, wie hoch der konkrete Aufwand ist, ausreichend dürfte sein, dass der Betreuer für die Verwaltung des zusätzlichen Wohnraums bestellt ist. Dies ist hier unstreitig der Fall.