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Betreuer, Vergütung

Betreuungsrecht

Eine Betreuung ist dann zu vergüten, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers die Berufsmäßigkeit feststellt oder der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen.

Die Vergütung wird grundsätzlich aus dem Vermögen des Betreuten geleistet. Ist der Betreute mittellos, kann die Vergütung aus der Staatskasse verlangt werden.

Die Vergütung wird quartalsweise abgerechnet und erfolgt über Fallpauschalen aus drei nach Qualifikation gestaffelten Tabellen.

Daneben bestehen besondere Vergütungsregeln für Verhinderungsbetreuer, Ergänzungsbetreuer, Sterilisationsbetreuer, Betreuungsvereine und Behördenbetreuer.

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Urteil
Patrizia KleinDr. jur. Jens-Peter VoßTheresia Donath

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