Eine Betreuung ist dann zu vergüten, wenn das Gericht bei der Bestellung des
Betreuers die Berufsmäßigkeit feststellt oder der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen.
Die Vergütung wird grundsätzlich aus dem Vermögen des Betreuten geleistet. Ist der Betreute
mittellos, kann die Vergütung aus der Staatskasse verlangt werden.
Die Vergütung wird quartalsweise abgerechnet und erfolgt über Fallpauschalen aus drei nach Qualifikation gestaffelten Tabellen.
Daneben bestehen besondere Vergütungsregeln für
Verhinderungsbetreuer,
Ergänzungsbetreuer, Sterilisationsbetreuer,
Betreuungsvereine und
Behördenbetreuer.
Hinweis: Die Urteilssortierung entspricht der Einstellreihenfolge bei AnwaltOnline. Sie können die Urteile durch einen Klick auf die Spalte «Urteil» alphabetisch sortieren.