Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Seit Inkrafttreten der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 ist eine isolierte gerichtliche Entziehung der Vertretungsbefugnis des
Betreuers wegen eines erheblichen Interessengegensatzes nicht mehr zulässig.
§ 1789 Abs. 2 BGB findet auf das Betreuungsrecht keine Anwendung und ist auch nicht analog heranzuziehen. Der Gesetzgeber hat die frühere Verweisungsnorm (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) bewusst aufgehoben. Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht, da das Betreuungsrecht mit den §§
1815,
1817 BGB andere Möglichkeiten der Aufgabenverteilung vorsieht.
Ein
Ergänzungsbetreuer darf gemäß § 1817 Abs. 5 BGB nur bestellt werden, wenn der Betreuer aus rechtlichen Gründen an der Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten gehindert ist. Eine rechtliche Verhinderung liegt insbesondere nach
§ 1824 BGB vor, etwa bei Insichgeschäften oder Rechtsgeschäften mit Verwandten in gerader Linie. Die bloße Annahme eines abstrakten Interessenkonflikts genügt nicht. Eine Bestellung „auf Vorrat“ ist unzulässig.
Der Interessenkonflikt zwischen
Betreutem und Betreuer ist bereits bei der Erstanordnung der
Betreuung zu berücksichtigen. Nach § 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine geteilte Mitbetreuung für verschiedene
Aufgabenbereiche angeordnet werden. Kommt ein solcher Konflikt erst nachträglich zum Vorschein oder entsteht er durch veränderte Umstände, ist dem durch teilweise Entlassung des Betreuers nach
§ 1868 Abs. 1 BGB und die Bestellung eines weiteren Betreuers Rechnung zu tragen. Damit steht ein differenziertes Instrumentarium zur Verfügung, das eine isolierte Entziehung der Vertretungsbefugnis entbehrlich macht.
Eine Doppelfunktion als Betreuer und
Testamentsvollstrecker begründet für sich genommen noch nicht die Notwendigkeit einer gesonderten Bestellung eines weiteren Betreuers. Nur konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße oder mangelnde Eignung rechtfertigen eine Aufteilung der Betreuung. Eine Mitbetreuung allein zu Kontrollzwecken ist unzulässig, solange keine objektiven Hinweise auf eine Gefährdung der Interessen des Betreuten bestehen (vgl. BGH, 05.03.2008 - Az:
XII ZB 2/07).