Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Die Wechselbezüglichkeit des
Testaments steht einer Änderung der Person des
Testamentsvollstreckers nicht entgegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Wechselbezüglichkeit bezieht sich jeweils nur auf die Erbeinsetzung, ggf. noch auf die Anordnung der Testamentsvollstreckung als solcher. Sie bezieht sich jedoch nicht auf die Einsetzung der Person des Testamentsvollstreckers als solcher, § 2270 Abs. 3 BGB.
Die Einsetzung des Sohnes zum Testamentsvollstrecker dürfte seiner beruflichen Qualifikation zuzuschreiben sein, als Rechtsanwalt und auch Steuerberater. Diese Qualifikation hat die Erblasserin jedoch auch bei der Änderung der Person des Testamentsvollstreckers bedacht, in dem sie die Fachanwältin für Erbrecht und gleichzeitige Steuerberaterin Frau H. K. anstelle des Sohnes eingesetzt hat.
Es ist bei dem gemeinschaftlichen Testament nicht erkennbar, dass sich die Wechselbezüglichkeit auch auf die Person des eingesetzten Testamentsvollstreckers beziehen sollte.
Schließlich haben die Eheleute auch unterschiedliche Personen eingesetzt, der Ehemann nämlich allein den Sohn, die Ehefrau zunächst den Ehemann, nur ersatzweise den Sohn. Es ist nicht erkennbar, dass diese Einzeleinsetzung nur aufgrund der gemeinsamen Entscheidung erfolgt ist. Vielmehr dürfte vom gemeinsamen Willen der Eheleute getragen gewesen sein, dass auf jeden Fall ein Testamentsvollstrecker bestellt werden sollte. Dieser sollte mit Sicherheit auch fachlich geeignet sein.
Eine Schlechterstellung der Erben durch den Wechsel der Person des Testamentsvollstreckers ist auch nicht erkennbar. Die Erblasserin hat lediglich die Person des Testamentsvollstreckers ausgetauscht, nicht jedoch deren Befugnisse geändert.