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Unterschriebene Quittung kann zugleich Testament sein

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Eine handschriftliche Erklärung kann als wirksame Verfügung von Todes wegen anzusehen sein, auch wenn sie zugleich andere Inhalte, etwa eine Quittung, enthält. Maßgeblich ist, ob sich aus der Erklärung selbst oder aus den begleitenden Umständen ein sicherer Testierwille ergibt.

Ein eigenhändiges Testament setzt gemäß § 2247 Abs. 1 BGB voraus, dass der Erblasser eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung abgibt, die mit Testierwillen errichtet ist. Der Testierwille erfordert, dass der Erklärende sich der Rechtsverbindlichkeit seiner Erklärung bewusst ist und sie als letztwillige Verfügung verstanden wissen will. Nicht ausreichend ist eine bloß vorbereitende, erläuternde oder sonst unverbindliche Äußerung. Für die Feststellung des Testierwillens sind alle Umstände, auch außerhalb der Urkunde, sowie die allgemeine Lebenserfahrung zu berücksichtigen (§ 133 BGB).

Ein formunwirksames, nicht unterschriebenes Testament entfaltet keine Rechtswirkung. Wird später ein weiteres Schriftstück verfasst, das formwirksam unterschrieben ist, kann dieses eigenständig als Testament gelten, sofern es den Anforderungen des § 2247 BGB genügt. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Erklärung ausschließlich testamentarische Anordnungen enthält. Entscheidend ist, dass der Erklärende aus ihr erkennbar seine Rechtsnachfolge von Todes wegen regeln will.

Auch wenn eine Erklärung ihrem Wortlaut nach in erster Linie eine andere Funktion erfüllt – etwa die Bestätigung eines Darlehens oder eine Quittung –, kann sie eine Verfügung von Todes wegen darstellen, wenn sie Regelungen enthält, die erst für den Todesfall gelten sollen. Wird ausdrücklich angeordnet, dass bestimmte Vermögensvorteile „im Falle des Todes“ einer bestimmten Person zukommen oder ihr „als Erbin“ zugutekommen sollen, spricht dies für einen Testierwillen.

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