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Vorlage einer unechten Impfbescheinigung ist Urkundenfälschung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der Gebrauch einer unechten Impfbescheinigung nach dem 24. November 2021 kann eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs.1 3. Al. StGB darstellen. Dies gilt auch nach dem Auslaufen des digitalen COVID-Zertifikats.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach den Feststellungen des Landgerichts legte die Angeklagte, eine Rentnerin, in Kenntnis aller Umstände am 27. November 2021 in einer Apotheke in G. ein auf sie ausgestelltes Impfbuch der Weltgesundheitsorganisation vor. Es enthielt im Abschnitt „Schutzimpfungen gegen COVID-19“ zwei Einträge zweier vorgeblich im Impfzentrum T. vorgenommenen Schutzimpfungen, versehen jeweils mit einem Chargenaufkleber lautend auf den Impfstoff „Comirnaty“, einem Stempel und einer Unterschrift. Die Schutzimpfungen waren bei der Angeklagten nicht durchgeführt worden. Stempel und Unterschrift stammten nicht von einem im Impfzentrum T. tätigen Arzt, sondern entweder von der Angeklagten selbst oder einer unbekannten Person außerhalb des Impfzentrums. Die Angeklagte war im Besitz von weiteren Chargenaufklebern. Wie von ihr beabsichtigt erhielt sie von der Apothekerin im Vertrauen auf die Eintragungen ein digitales Impfzertifikat ausgestellt.

Die von der Angeklagten genutzte Impfbescheinigung im Impfpass unterfällt dem Begriff der Urkunde im Sinne des § 267 StGB. Die Eintragung einer Impfdokumentation in einen auf eine bestimmte Person ausgestellten Impfausweis stellt eine verkörperte Gedankenerklärung dar, die zum Beweis geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Die in der ausgefüllten Zeile des Impfausweises enthaltenen Angaben über das Datum der Impfung, den Impfstoff und die Charge ergeben im Zusammenhang mit den Personalien auf dem Deckblatt des Impfausweises die Erklärung des Impfarztes, der genannten Person die bezeichnete Impfung an einem bestimmten Tag unter Verwendung eines Vakzins einer bestimmten Charge verabreicht zu haben. Mit dem Vortrag, das Impfbuch stamme nicht von der Weltgesundheitsorganisation, sondern vom Grünen Kreuz e.V., kann die Revision mangels ordnungsgemäß erhobener Aufklärungsrüge nicht gehört werden. Der Herausgeber wäre auch nicht maßgeblich.

Mit der Vorlage der Impfbescheinigung im Impfpass gegenüber der Apothekerin machte die Angeklagte von einer unechten Urkunde Gebrauch.

Eine gefertigte Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Es wird dann der Anschein erweckt, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt.

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