Comirnaty ist ein Impfstoff, weil er Boten-Ribonukleinsäuren enthält, die mit gentechnischen Methoden neu zusammengestellt (rekombiniert) und dazu bestimmt sind, beim Menschen (mittelbar) die Erzeugung bestimmter Abwehrstoffe (Antikörper) auszulösen und ausschließlich zur Vorbeugung der Infektionskrankheit Covid-19 dienen.
Die Behauptung, der Impfstoff Comirnaty sei tatsächlich nicht oder kaum wirksam, berührt nicht die Frage, ob es sich um einen Stoff handelt, der dazu bestimmt ist, der Erkrankung an Covid-19 vorzubeugen, sondern allenfalls das Nutzen-Risiko-Verhältnis.
Comirnaty ist kein Gentherapeutikum.
Für beide Alternativen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 84 Abs. 1 AMG ist Voraussetzung, dass der Schaden infolge der Anwendung des Arzneimittels eingetreten ist.
Um die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG auszulösen, muss der Geschädigte zunächst die Eignung des Arzneimittels darlegen, den Schaden zu verursachen.
Ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO ist dann entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat.
Die Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs gem. § 84a Abs. 1 AMG ist, dass der Arzneimittelanwender Tatsachen darlegt und ggf. beweist, die die Annahme begründen, dass ein konkretes Arzneimittel den Schaden verursacht hat.
Nicht erfasst von § 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG sind Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche eines Geimpften, die dieser aus der Zusammensetzung, Herstellung und Wirkung des verwendeten Impfstoffes herleitet und allein gegen den Hersteller des Impfstoffes richtet.
Die Behauptung, der Impfstoff Comirnaty sei tatsächlich nicht oder kaum wirksam, berührt nicht die Frage, ob es sich um einen Stoff handelt, der dazu bestimmt ist, der Erkrankung an Covid-19 vorzubeugen, sondern allenfalls das Nutzen-Risiko-Verhältnis.
Comirnaty ist kein Gentherapeutikum.
Für beide Alternativen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 84 Abs. 1 AMG ist Voraussetzung, dass der Schaden infolge der Anwendung des Arzneimittels eingetreten ist.
Um die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG auszulösen, muss der Geschädigte zunächst die Eignung des Arzneimittels darlegen, den Schaden zu verursachen.
Ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO ist dann entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat.
Die Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs gem. § 84a Abs. 1 AMG ist, dass der Arzneimittelanwender Tatsachen darlegt und ggf. beweist, die die Annahme begründen, dass ein konkretes Arzneimittel den Schaden verursacht hat.
Nicht erfasst von § 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG sind Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche eines Geimpften, die dieser aus der Zusammensetzung, Herstellung und Wirkung des verwendeten Impfstoffes herleitet und allein gegen den Hersteller des Impfstoffes richtet.
OLG München, 21.08.2025 - Az: 1 U 3881/24 e
Vorgehend: LG Landshut, 23.10.2024 - Az: 53 O 473/23
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: AnwaltOnline Redaktion
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


