Comirnaty ist ein Impfstoff, weil er Boten-Ribonukleinsäuren enthält, die mit gentechnischen Methoden neu zusammengestellt (rekombiniert) und dazu bestimmt sind, beim Menschen (mittelbar) die Erzeugung bestimmter Abwehrstoffe (Antikörper) auszulösen und ausschließlich zur Vorbeugung der Infektionskrankheit Covid-19 dienen.
Die Behauptung, der Impfstoff Comirnaty sei tatsächlich nicht oder kaum wirksam, berührt nicht die Frage, ob es sich um einen Stoff handelt, der dazu bestimmt ist, der Erkrankung an Covid-19 vorzubeugen, sondern allenfalls das Nutzen-Risiko-Verhältnis.
Comirnaty ist kein Gentherapeutikum.
Für beide Alternativen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 84 Abs. 1 AMG ist Voraussetzung, dass der Schaden infolge der Anwendung des Arzneimittels eingetreten ist.
Um die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG auszulösen, muss der Geschädigte zunächst die Eignung des Arzneimittels darlegen, den Schaden zu verursachen.
Ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO ist dann entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat.
Die Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs gem. § 84a Abs. 1 AMG ist, dass der Arzneimittelanwender Tatsachen darlegt und ggf. beweist, die die Annahme begründen, dass ein konkretes Arzneimittel den Schaden verursacht hat.
Nicht erfasst von § 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG sind Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche eines Geimpften, die dieser aus der Zusammensetzung, Herstellung und Wirkung des verwendeten Impfstoffes herleitet und allein gegen den Hersteller des Impfstoffes richtet.