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Einwilligung eines Betreuers in zulassungsüberschreitende Anwendung eines Fertigarzneimittels durch ärztliche Zwangsbehandlung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Die zulassungsüberschreitende Anwendung eines Fertigarzneimittels (sog. „Off-Label-Use“) im Wege der ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt eine gemeinsame Entscheidungsfindung voraus, die grundsätzlich auch zwischen dem Arzt und dem für den Betroffenen handelnden Betreuer erfolgen kann.

Die gemeinsame Entscheidung von Arzt und Betreuer über die zwangsweise erfolgende zulassungsüberschreitende Anwendung eines Fertigarzneimittels gegen den Willen des Betroffenen setzt eine medizinisch-wissenschaftlich konsentierte Grundlage voraus, die sich unter Beachtung der von den führenden medizinischen Gesellschaften erstellten Leitlinien auch aus Empfehlungen nationaler und internationaler medizinischer Fachgesellschaften ergeben kann.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die 65-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen im Zustand nach Herzstillstand, Hirnblutung und Sauerstoffmangel des Gehirns an einer wahnhaften Störung.

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 (Betreuerin) hat das Amtsgericht die weitere Unterbringung der Betroffenen nebst medikamentöser Zwangsbehandlung genehmigt, darunter die intramuskuläre Verabreichung von Haloperidol bei Verweigerung der oralen Einnahme der zu verabreichenden Medikamente.

Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht die Entscheidung teilweise abgeändert und den Antrag der Betreuerin zurückgewiesen, soweit es insbesondere die Genehmigung ihrer Einwilligung „in eine Behandlung mit Haloperidol in der Applikationsform ‚intramuskulär‘ (Off-Label Gebrauch)“ betrifft.

Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers, mit der er nach durch Zeitablauf eingetretener Erledigung die Feststellung begehrt, dass der Beschluss des Landgerichts insoweit die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die statthafte und vom Verfahrenspfleger (vgl. § 62 Abs. 4 FamFG) auch im Übrigen zulässig eingelegte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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