Das notwendige positive Nutzen-Risiko-Verhältnis eines Impfstoffs wird durch die unbedingte Zulassung des Impfstoffs durch die Europäische Kommission bindend für die Zivilgerichte festgestellt. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs Corminaty BNT162b2 ist positiv.
Den Anspruchsteller trifft eine erweiterte Darlegungslast für die konkrete Schadensneigung eines Arzneimittels; dies schließt Informationen über Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren und Einnahme anderer Arzneimittel ein.
Die Haftung nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG setzt eine doppelte Kausalität voraus: Die Rechtsgutverletzung muss auf der Anwendung des Arzneimittels beruhen und zugleich infolge der unzureichenden Arzneimittelinformation eingetreten sein.
Bei Instruktionsfehlern wie auch bei der Verletzung von Produktbeobachtungs- und daran geknüpften Warnpflichten hängt die Haftung davon ab, ob der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln „mit Sicherheit“ vermieden worden wäre; die bloße Wahrscheinlichkeit, dass der Geschädigte die Warnung befolgt hätte, genügt nicht.
Der Auskunftsanspruch aus § 84a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AMG ist nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass der Geschädigte keinen Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG hat, etwa die erlittene Rechtsgutverletzung unerheblich ist, der Geschädigte lediglich einen Vermögensschaden erlitten hat oder der Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG bereits verjährt ist.
Den Anspruchsteller trifft eine erweiterte Darlegungslast für die konkrete Schadensneigung eines Arzneimittels; dies schließt Informationen über Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren und Einnahme anderer Arzneimittel ein.
Die Haftung nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG setzt eine doppelte Kausalität voraus: Die Rechtsgutverletzung muss auf der Anwendung des Arzneimittels beruhen und zugleich infolge der unzureichenden Arzneimittelinformation eingetreten sein.
Bei Instruktionsfehlern wie auch bei der Verletzung von Produktbeobachtungs- und daran geknüpften Warnpflichten hängt die Haftung davon ab, ob der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln „mit Sicherheit“ vermieden worden wäre; die bloße Wahrscheinlichkeit, dass der Geschädigte die Warnung befolgt hätte, genügt nicht.
Der Auskunftsanspruch aus § 84a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AMG ist nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass der Geschädigte keinen Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG hat, etwa die erlittene Rechtsgutverletzung unerheblich ist, der Geschädigte lediglich einen Vermögensschaden erlitten hat oder der Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG bereits verjährt ist.
LG Augsburg, 06.06.2025 - Az: 121 O 2796/24
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: AnwaltOnline Redaktion
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


