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Eltern müssen tauglichen Nachweis des Masernschutzes vorlegen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über den Masernschutz nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht für alle Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Nr. 1 IfSG - insbesondere Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte - betreut werden. Diese Verpflichtung trifft gemäß § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG die Personensorgeberechtigten unmittelbar. Die zuständige Behörde ist nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG befugt, von den Sorgeberechtigten die Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu verlangen.

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Regelung ist durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 21.07.2022 - Az: 1 BvR 470/20) bestätigt worden. Danach verfolgt die Nachweispflicht den legitimen Zweck, den Schutz vulnerabler Personen sicherzustellen und das Risiko von Masernausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen zu verringern. Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG tritt insoweit hinter dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse an der öffentlichen Gesundheit zurück, soweit es um die Gesundheitsvorsorge des Kindes selbst und den Schutz Dritter geht.

Ein Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG kann insbesondere durch Impfdokumentation, ärztliches Zeugnis über Immunität oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle erfolgen. Eine Bescheinigung einer Verwaltungsgemeinschaft genügt diesen Anforderungen nicht, wenn sie nicht von einer staatlichen Stelle im Rechtssinne stammt oder wenn ihre inhaltliche Richtigkeit zweifelhaft ist.

Die Vorlage einer bloßen Bestätigung über die angebliche Erfüllung der Nachweispflicht stellt keine wirksame Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen dar, wenn der Aussteller selbst nachträglich Zweifel an der Richtigkeit der zugrunde liegenden ärztlichen Angaben äußert. Solche Bestätigungen haben lediglich informatorischen Charakter und entfalten keine Rechtswirkung nach außen. Sie sind keine Verwaltungsakte im Sinne von Art. 35 BayVwVfG, da ihnen die für Verwaltungsakte typische Regelungswirkung fehlt. Der Inhalt beschränkt sich auf eine Wissenserklärung ohne verbindliche Rechtsfolge.

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