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Streit um Ladesäulen: Gericht kippt Münchner Auswahlverfahren für CPOs

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Aufstellung von Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG und richtet sich nicht nach dem straßenverkehrsrechtlichen Hindernisbegriff der §§ 32, 46 StVO. Ein straßenrechtlich begründetes Auswahlverfahren zur Steuerung des Ladeinfrastrukturausbaus ist grundsätzlich zulässig, muss aber transparent, diskriminierungsfrei und - sofern es gezielt in den Wettbewerb eingreift - durch eine Satzung nach Art. 22a BayStrWG abgesichert sein; eine bloße Bevorzugung eines etablierten Anbieters ohne Überführung in einen offenen Wettbewerb ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, begründet aber keinen Anspruch auf Erteilung der konkret beantragten Erlaubnis.

Worum geht es bei der Sondernutzungserlaubnis für Ladesäulen?

Die Errichtung und der Betrieb von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Straßenraum gehen über den bloßen Gemeingebrauch hinaus und stellen damit eine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 BayStrWG dar. Eine Einordnung als straßenrechtliches Zubehör im Sinne von Art. 2 Nr. 3 BayStrWG kommt nicht in Betracht, da Ladeeinrichtungen nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienen, sondern privater wirtschaftlicher Betätigung. Eine bauordnungsrechtliche Genehmigung ist hierfür nicht erforderlich.

Für die Errichtung von Ladeinfrastruktur besteht ein Regulierungsbedürfnis, dem durch das Sondernutzungsregime angemessen Rechnung getragen wird. Eine öffentlichrechtliche Sondernutzung liegt bereits dann vor, wenn eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs nach menschlichem Ermessen zu erwarten ist; eine tatsächliche und unvermeidbare Beeinträchtigung ist nicht erforderlich.

Gilt für Ladesäulen das Straßenverkehrsrecht oder das Straßenrecht?

Die Zulassung von Ladesäulen richtet sich nicht nach dem straßenverkehrsrechtlichen Verbot, Hindernisse zu bereiten (§ 32 Abs. 1 StVO) in Verbindung mit der Ausnahmevorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO. Zwar sind grundsätzlich auch Nichtverkehrsteilnehmer Adressaten dieses Verbots. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge werden jedoch von der Verkehrsauffassung nicht als verkehrsfremde Gegenstände wahrgenommen; die gesetzgeberische Grundentscheidung zugunsten der Elektromobilität streitet für eine grundsätzlich erwünschte Zulassung. Bei üblicher Dimensionierung und sachgerechter Positionierung bewegt sich die durch sie verursachte Beeinträchtigung unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 32 Abs. 1 StVO. Da nach Art. 21 Satz 1 BayStrWG kein gemeinsamer Anwendungsbereich von straßenrechtlichem und straßenverkehrsrechtlichem Regime besteht, verbleibt für die Anwendung von § 46 StVO im Regelfall kein Raum.

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Auswahlverfahren vorgeschaltet werden?

Die Vorschaltung eines Auswahlverfahrens als Voraussetzung für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Ladeeinrichtungen ist grundsätzlich einer rechtmäßigen Ausgestaltung mit straßenrechtlicher Rechtfertigung zugänglich. Gründe wie die Vermeidung einer Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums, die Sicherung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Vermeidung von Nutzungskonflikten können ein ordnendes Eingreifen rechtfertigen. Eine sich daraus ergebende wettbewerbsbeschränkende Wirkung ist von den Betroffenen hinzunehmen, sofern das Verfahren transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sowie am Gleichheitsgrundsatz orientiert ist - es muss also „wettbewerbsbewusst“ konzipiert sein.


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VG München, 04.02.2026 - Az: M 28 K 23.147


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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