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Behindertes Kind hat Anspruch auf integrativen Kita-Platz

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Kinder mit Behinderung haben nach § 24 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich Anspruch auf Förderung in einer (integrativen) Kindertageseinrichtung; das Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann sich dabei nicht auf Kapazitätserschöpfung berufen.

Die Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII steht grundsätzlich allen Kindern offen, die das dritte Lebensjahr vollendet haben - und zwar ohne weitere Voraussetzungen bis zum Schuleintritt. Dies gilt ausdrücklich auch für Kinder mit Behinderung. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII hat sich die Förderung dabei am individuellen Alter, Entwicklungsstand und den besonderen Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Ist der Förderbedarf aufgrund einer Behinderung erhöht, richtet sich der Anspruch auf den Nachweis eines Platzes, der eben diesem qualifizierten Bedarf gerecht wird. § 22a Abs. 4 SGB VIII sowie Art. 12 Abs. 1 BayKiBiG sehen dementsprechend vor, dass Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden sollen, um eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Es ist Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, im Rahmen seiner Planungsverantwortung nach § 79 SGB VIII dafür zu sorgen, dass ausreichend integrative Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG zur Verfügung stehen. Auf eine Kapazitätserschöpfung kann er sich dabei nicht berufen. Dieser Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn die Vermittlung eines geeigneten Platzes tatsächlich schwierig ist.

Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII findet seine Grenze dort, wo ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des § 24 SGB VIII i.V.m. § 22a SGB VIII nicht (mehr) seiner wesentlichen Behinderung entsprechend gefördert werden kann. In einem solchen Fall scheidet ein Anspruch auf gemeinsame Betreuung mit Kindern ohne Behinderung in einer Regeleinrichtung auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG aus. Das Kind hat dann im Rahmen der Eingliederungshilfe einen Anspruch nach § 35a SGB VIII bzw. § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX i.V.m. § 79 SGB IX auf den Besuch einer Einrichtung, die diesem spezifischen Bedarf gerecht wird. In Bayern richtet sich ein solcher Anspruch gemäß Art. 64 AGSG unabhängig von der Art der Behinderung gegen den Träger der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des SGB IX, mithin gegen die Bezirke (Art. 66d Abs. 1 Satz 1 AGSG). Maßgeblich ist daher stets eine individuelle Bedarfsprüfung: Lässt sich der Förderbedarf - gegebenenfalls auch durch ergänzende unterstützende Leistungen wie eine Individualbegleitung - in einer Regeleinrichtung (einschließlich integrativer Einrichtungen) decken, besteht der Anspruch gegen den Jugendhilfeträger fort.

Für die Abgrenzung zwischen Anspruch nach § 24 SGB VIII und Eingliederungshilfe kommt es entscheidend darauf an, ob der individuelle Förderbedarf des Kindes ausschließlich über eine heilpädagogische Tageseinrichtung oder auch durch einen integrativen Betreuungsplatz - gegebenenfalls mit Individualbegleitung - gedeckt werden kann. Vorliegend enthielt das maßgebliche Gutachten einen heilpädagogischen Kindergarten als Primäroption, zugleich aber einen Integrationskindergarten mit Individualbegleitung als gleichwertige Alternative. Daraus ließ sich nicht ableiten, dass der Förderbedarf so wesentlich war, dass ausschließlich eine heilpädagogische Betreuungseinrichtung in Betracht kam. Der Anspruch gegenüber dem Jugendhilfeträger nach § 24 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 22a Abs. 4 SGB VIII blieb daher bestehen.

Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII dient der Förderung der sozialen, emotionalen, körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes (§ 22 Abs. 3 SGB VIII). Das primäre Abstellen auf den elterlichen Betreuungsbedarf würde diesen umfassenden Förderanspruch erheblich reduzieren. Da die kindliche Entwicklung zeitgebunden und nicht nachholbar ist, stellt das langfristige Ausbleiben der Förderung bis zu einer Hauptsacheentscheidung einen unzumutbaren und irreversiblen Nachteil dar.


VG München, 16.07.2025 - Az: M 18 E 25.2924

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