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Kein Kapazitätsvorbehalt beim Kita-Anspruch

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, besitzt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einen unbedingten Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dieser Rechtsanspruch steht nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt und wird nicht durch eine behauptete Kapazitätserschöpfung des Jugendhilfeträgers berührt. Der Anspruch ist nicht auf den vorhandenen Vorrat an Plätzen begrenzt, sondern verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Schaffung neuer Plätze, bis ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot besteht.

Die gesetzliche Verpflichtung stellt eine unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht dar. Der Jugendhilfeträger kann dieser Verpflichtung nicht mit dem Einwand der Unmöglichkeit begegnen. Ein Kapazitätsvorbehalt würde den vom Gesetzgeber ausdrücklich als zwingenden Rechtsanspruch ausgestalteten § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII leerlaufen lassen, da sich die Jugendhilfeträger dann durch den bloßen Hinweis auf ausgeschöpfte Kapazitäten ihrer gesetzlichen Verpflichtung entziehen könnten. Fachkräftemangel, räumliche Probleme oder andere organisatorische Schwierigkeiten entbinden den Jugendhilfeträger nicht von dieser unbedingten gesetzlichen Verpflichtung.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs ist gemäß § 24 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. Art. 45a AGSG (Bayern), dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei gewünschter Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen. Diese Bedarfsmeldung muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auf Nachweis eines geeigneten Betreuungsplatzes geltend gemacht wird und nicht lediglich eine Anmeldung ausschließlich für eine oder mehrere konkrete Einrichtungen erfolgt.

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VG München, 24.08.2022 - Az: M 18 E 22.3914


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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