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Rechtsanspruch auf Kita-Platz

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Anspruch auf Kita-Platz ist garantiert

Eltern bzw. Sorgeberechtigte haben seit dem 1.8.2013 aufgrund des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz für Kinder zwischen einem und drei Jahren. Dieser Anspruch ist garantiert und sogar einklagbar.

Kommunen können aufgrund dieser Pflicht zur Gewährung eines Betreuungsplatzes Anträge auf Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren nicht ablehnen. Es gibt keine Entschuldigung für fehlende Plätze.

§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stellt klar: "Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege."

Wahlrecht: Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegeeinrichtung. Tagesmutter

Der Gesetzgeber hat die Betreuung einer Kindertageseinrichtung gleichrangig neben einer Betreuung in einer Kindertagespflegeeinrichtung gestellt. Die Eltern können also zwischen den beiden Optionen wählen.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung durch die Tagesmutter den Anspruch auf einen Kita-Platz ersetzen kann. So hat das OVG Münster (Az: 12 B 793/13) festgestellt, dass eine Kommune die Eltern bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren auf eine Tagesmutter verweisen darf. Denn, wenn in einer Kindertagesstätte kein Platz mehr frei sei, müssten sich die Eltern mit einem Platz bei der Tagesmutter abfinden, so das Gericht.

Die Eltern könnten zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kita und bei einer Tagesmutter wählen. Dem Wunsch der Eltern müsse aber nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung besteht nicht.

Dürfen Eltern die Einrichtung für Ihr Kind auswählen?

Die Eltern dürfen für ihr Kind unter mehreren verfügbaren Einrichtungen diejenige auswählen, die ihren Wertvorstellungen entspricht. Es besteht aber nicht zwingend ein Anspruch auf einen Platz in der nächstgelegenen Kita - dazu gibt es keine gesetzliche Vorgabe. Die Fahrtzeit darf jedoch nicht so lange sein, dass die Unterbringung unzumutbar wird.

Auch können die Anforderungen der Eltern (bestimmtes pädagogisches Profil, Förderungsbedarf etc.) durchaus eine entferntere Kita rechtfertigen. Es dürfen jedoch aufgrund der größeren Distanz zum Wohnort des Kindes grundsätzlich keine unverhältnismäßig hohen Kosten für die Eltern entstehen (§ 5 II 2 SGB VIII).

Es ist anzunehmen, dass eine Fahrtzeit von bis zu 30 Minuten akzeptabel ist, das VG Köln hat z.B. bereits entschieden, dass eine Entfernung von 5 km im innerstädtischen Bereich einer Großstadt hinzunehmen ist.

Auch was die Kita zu leisten hat, ist geregelt, da das Kind einen gesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung besitzt, die natürlich durch pädagogisch qualifiziertes Personal zu erfolgen hat. Unqualifizierte "Kindesverwahrung" ist also nicht gestattet.

Dauer des Betreuungsanspruchs

Die Dauer des Betreuungsanspruch ist nicht ausdrücklich geregelt. Es stellt sich also die Frage, ob ein Anspruch auf Ganztagsbetreuung, Betreuung während Schichtdiensten oder gar an Wochenenden besteht. Eine gesetzliche Einschränkung besteht nicht, Betroffene sollten daher durchaus im Bedarfsfall auf einer Ganztagsbetreuung bestehen.

Es besteht im übrigen auch keine Einschränkung derart, dass nur Vollzeit berufstätige Eltern einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung haben!

Es ist aber auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az: 7 K 2688/13) hinzuweisen, nach der die Eltern keinen Anspruch auf einen Platz im Kindergarten haben, bei dem ihr Kleinkind acht Stunden täglich betreut wird. Denn laut eines Rechtsgutachtens des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht hätten die Kinder nur einen Anspruch auf täglich vier Stunden Förderung. Wenn die Eltern der Auffassung seien, sie hätten Anspruch auf mehr Betreuung, müssten sie einen individuellen Bedarf begründen können.

Was tun, wenn die Kommune dem Anspruch auf einen Kita-Platz nicht nachkommen kann?

Die Kommunen werden nicht immer in der Lage sein, dieser Verpflichtung vollumfänglich nachzukommen und können eventuell auch keine gleichwertige Betreuungsmöglichkeiten anbieten. Die Eltern müssen sich darauf aber nicht verweisen lassen.

Auch eine schlichte Gruppenvergrößerung in bestehenden Einrichtungen dürfte zumindest nicht endlos möglich sein. Es besteht seitens der Eltern auch kein Anspruch auf Kapazitätserweiterung.

Kann der Rechtsanspruch nicht erfüllt haben, so haben die Eltern Anspruch auf Schadensersatz und können die Kosten z.B. einer privat organisierten und bezahlten Kinderbetreuung aber ggf. auch einen Verdienstausfall, wenn eine Erwerbstätigkeit nach der Elternzeit nicht oder nicht in dem geplanten Umfang (wieder) aufgenommen werden kann, geltend machen.

Betroffenen ist zu empfehlen, den Antrag auf Gewährung eines Betreuungsplatzes frühzeitig zu stellen und bei Ablehnung zunächst außergerichtlich vorzugehen. Hier ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Interessen zu beauftragen.

Auch dessen Kosten gehören zum Schadensersatz, der von der Kommune gefordert werden kann.

Schadensersatzsprüche - alles genau protokollieren!

Wichtig für Schadensersatzsprüche ist es, dass von den Betroffenen der Vorgang und die Ausgaben möglichst genau protokolliert werden. Ebenfalls sollten die Bemühungen um einen Platz in einer öffentlichen Kita gut dokumentiert sein, damit der die eigenen Bemühungen nachweisbar sind.

Dies bedeutet dass die Bewerbung und Ablehnung beim Jugendamt (bei zentraler Vergabe) bzw. die Bewerbungen und Ablehnungen der einzelnen Kitas zu den Akten genommen werden sollten. Wichtig ist, da bei einem Ablehnungsbescheid innerhalb der angegebenen Frist - je nach Bescheid - Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wird.

Wie kann der gesetzliche Anspruch verfolgt werden?

Soll der gesetzliche Anspruch verfolgt werden, so kann entweder ein Kitaplatz beim Verwaltungsgericht eingeklagt werden oder aber man organisiert einen privaten Kitaplatz und klagt die Mehrkosten ein. Das muss aber nicht nötig sein - ggf. übernimmt die betroffene Kommune die Kosten auch auf Nachfrage direkt - Fragen schadet sicher nicht.

Ist auch kein alternativer Platz organisierbar, so dass die Arbeit aufgegeben oder reduziert werden muss oder aber eine Stelle nicht angetreten werden kann, so kann ev. auch die entgangene Vergütung als Schadensersatz gefordert werden - gerichtliche Entscheidungen liegen derzeit hierzu aber (noch) nicht vor.

Auch dann wenn die Anträge nicht bearbeitet werden, bleibt die Möglichkeit Klage zu erheben. Nach einer Frist von drei Monaten kann der Betroffene Untätigkeitsklage erheben.

Eventuell ist aber auch eine Mediation erfolgversprechend und vor allem schneller. Als Betroffener sollten Sie sich von unseren Anwälten individuell beraten lassen, wie in Ihrem konkreten Fall am besten vorzugehen ist, um schnell eine für Sie effektive Lösung zu finden.
Stand: 18.01.2020 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.

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Super Beratung und Hilfe, vielen Dank.

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