Geht eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB für ein im Haushalt seiner Eltern lebendes Kind von beiden Eltern aus, kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht wegen unzulässiger Teilentscheidung gemäß § 69 Abs. 1, S. 2 FamFG auch dann in Betracht, wenn dieses in Unkenntnis des Bestehens der gemeinsamen elterlichen Sorge lediglich dem von ihm für alleinsorgeberechtigt angesehenen Elternteil gemäß § 1666 BGB die elterliche Sorge oder Teile derselben entzogen hat und eine Entscheidung über den Entzug der elterlichen Sorge oder Teile derselben hinsichtlich des anderen - mitsorgeberechtigten - Elternteils nicht getroffen hat.
OLG Hamm, 06.03.2025 - Az: II-5 UF 210/24
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0306.5UF210.24.00
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